Der Fall des ehemaligen Sportdirektors Sebastian Schindzielorz gegen seine Ex-Klub (VfL Wolfsburg) zeigt einmal mehr: Im Profisport wird nicht nur auf dem Platz um Punkte gekämpft, sondern auch vor Gericht um Vertragsgrenzen, Karrierechancen und rechtliche Leitplanken. Ob befristete Arbeitsverträge, Trainerwechsel oder die Frage, wann ein Ausschluss vom Training zur Schadensersatzpflicht führt; das Arbeitsrecht im Profisport folgt eigenen Spielregeln. Was das konkret bedeutet und wie die Gerichte diese Fragen derzeit einordnen, zeigt der folgende Beitrag.
Befristung von Arbeitsverträgen
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Profisport die Regel – und rechtlich zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2018 klargestellt, dass bei Lizenzspielern der 1. Bundesliga ein sachlicher Grund in der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG vorliegt. Über diese Grundsatzentscheidung hatten wir im Kliemt.Blog bereits berichtet.
Entscheidender Gedanke des BAG: Während gewöhnliche Arbeitnehmer ihre Tätigkeit über viele Jahre unter Ausschöpfung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ausüben können, schulden Profisportler im kommerzialisierten Spitzenfußball kontinuierlich Höchstleistungen. Der sportliche Erfolg eines Vereins und das Zuschauerinteresse hängen maßgeblich davon ab, dass jeder Spieler dauerhaft seine maximale Leistungsfähigkeit erhält und idealerweise weiter steigert. Das jedoch kann ein Lizenzspieler naturgemäß nur für einen begrenzten Zeitraum seiner Karriere leisten. Diese absehbare Leistungsgrenze begründet das legitime Interesse beider Vertragsparteien, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, anstatt einen unbefristeten Vertrag zu schließen.
Zuletzt hat sich die Rechtsprechung auch mit Befristungen von Trainer- und Co-Trainerverträgen im Profisport beschäftigt. Auch hier erkennen Gerichte in der Eigenart der Arbeitsleistung einen möglichen sachlichen Grund für eine Befristung.
Das Arbeitsgericht Aachen sieht es in seiner Entscheidung (Urt. v. 19.11.2024, Az. 8 Ca 3230/23) als zentrale Aufgabe eines Cheftrainers im Profifußball an, dafür Sorge zu tragen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistung abrufen. Während ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft nicht möglich sei, könne ein Trainerwechsel (Stichwort „Trainerwechseleffekt“) neue Impulse setzen und wieder zur Erbringung von Spitzenleistungen führen.
Diese Argumentation hat das Arbeitsgericht Mannheim (Urt. v. 25.11.2025 – 5 Ca U 77/25) auf die Funktion des Co-Trainers übertragen. Nach der Auffassung des Gerichts stelle das gesamte Trainerteam eine funktionelle Einheit dar und trage als solches die Verantwortung. Die Befristung auch des Co-Trainer-Vertrags sei daher essenziell, um dadurch die für den sportlichen Erfolg notwendige Neuausrichtung zu ermöglichen. Dass in der Realität mitunter auch der gegenteilige Effekt eintreten und es keine statistische Evidenz des Trainerwechseleffekts gibt, ließen die Gerichte unbeachtet. Eine andere Ansicht daher durchaus vertretbar, solange sich keine höheren Instanzen hiermit befasst haben…
Fehlende Trainerlizenz als Kündigungsgrund
Kommt es nach einem Aufstieg einer Mannschaft zu höheren Lizenzanforderungen an den Trainer, liegt der Erwerb der erforderlichen Lizenz in dessen Verantwortungsbereich.
Kann der Fußballtrainer z.B. bei einem Aufstieg von der Regionalliga (in der die A-Lizenz reicht) in die 3.Liga die erforderliche Pro-Lizenz nicht vorweisen, fehlt ihm die Zulassung zur Ausübung seiner Tätigkeit und damit die Eignung zur vertragsgemäßen Leistung. Das kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Berücksichtigt werden muss unter Umständen, ob mit einer Wiedererlangung der erforderlichen Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Im Fall von Helge Hohl, in der Saison 22/23 Cheftrainers von Alemania Aachen fehlte es daran: Zum Kündigungszeitpunkt war offen, ob und wann der ehemalige Trainer die erforderliche Trainerlizenz erwerben würde, die Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen (Urt. v. 19.11.2024, Az. 8 Ca 3230/23) Bestand.
Abstiegsklauseln
Abstiegsklauseln oder Ligaklauseln sind im Profisport weit verbreitet und finden sich regelmäßig in Spieler- und Trainerarbeitsverträgen. So wie beispielsweise der Vorstandsvorsitzende von Fortuna Düsseldorf angesichts der angespannten sportlichen Lage jüngst darauf hin, dass im Falle des Abstiegs in die 3. Liga die meisten Spielerverträge ihre Gültigkeit verlieren würden.
Typischerweise knüpfen Ligaklauseln den Bestand des Arbeitsverhältnisses an die Zugehörigkeit des Vereins zu einer bestimmten Spielklasse und sehen vor, dass der Vertrag mit einem Abstieg endet. Rechtlich handelt es sich dabei um eine auflösende Bedingung, die gemäß § 21 TzBfG den Vorschriften des Befristungsrechts unterliegen. Es besteht daher ein strenges Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG sowie das Erfordernis eines tauglichen Sachgrundes.
Das LAG Düsseldorf erachtete zuletzt verschiedene Abstiegsklauseln, z.B. die im Vertrag eines Handballtrainers in der 1. Bundesliga, aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis für unwirksam. Unabhängig davon ließ das Gericht jedoch Zweifel an der sonstigen Wirksamkeit der Abstiegsklausel erkennen, insbesondere mit Blick auf eine fehlende Bestimmtheit des Zeitpunktes (LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2025 – 10 SLa 668/24; LAG Düsseldorf v. 27.5.2025 – 3 SLa 614/24). Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Solingen (Urt. v. 1.10.2024, Az. 3 Ca 728/24), hatte die auflösende Bedingung des Abstiegs (bzw. des Lizenzverlusts) auch deshalb für unwirksam gehalten, weil sie dem Arbeitnehmer einseitig und vollständig das grundsätzlich von Arbeitgeber zu tragende Beschäftigungsrisiko aufbürde – womit man bei der unter Sportlern und Fans beliebten Diskussion wäre, wer denn eigentlich verantwortlich für den Abstieg ist…
Schadensersatz wegen Ausschluss vom Training
Profispielern einer Mannschaftsportart steht in der Regel ein im Grundgesetz verankerter Beschäftigungsanspruch zu. Insoweit sind auch Profisportler nichts als gewöhnliche Arbeitnehmer. Dieser Anspruch erstreckt sich zwar nicht auf die Berücksichtigung im Spielbetrieb. Der Beschäftigungsanspruch umfasst wegen der überragenden Bedeutung des Trainings für die sportliche Leistungsfähigkeit aber die Teilnahme am Mannschaftstraining.
Der Ausschluss – z.B. weil ein Vereinswechsel erzwungen werden soll – kann eine unzulässige Maßregelung im Sinne von § 612a BGB darstellen. Versagt der Arbeitgeber dem Sportler die Teilnahme am Mannschaftstraining, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Spielers begründen. Im Rahmen eines Rechtsstreits hat der klagende Sportler allerdings Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden oder ein Gewinn entgangen ist. Das gelang einem Eishockeyprofi der 2. Eishockeyliga in einem Fall vor dem BAG (Urt. v. 29.2.2024 – 8 AZR 359/22) nicht.
Strategische Implikationen für die Clubs
Die aktuellen Entwicklungen zeigen, wie vielschichtig und dynamisch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Profisport sind – von Befristungen über Lizenzanforderungen bis hin zu Ligaklauseln und Beschäftigungsansprüchen. Gerade an den Schnittstellen zwischen sportlicher Praxis und rechtlicher Zulässigkeit entstehen Risiken, die sich durch vorausschauende Gestaltung deutlich reduzieren lassen.










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