In der aktuellen wirtschaftlichen Gemengelage gewinnt Kurzarbeit erneut an Bedeutung und mit ihr bekannte Praxisfragen. Im Fokus steht dabei das Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub. Die Rechtsprechung hat seit der Pandemie zentrale Leitlinien entwickelt. Wir greifen die wichtigsten Fragen aus unserer Beratungspraxis auf und zeigen, worauf es jetzt ankommt.
1. Kann Urlaub einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden?
Noch bevor Kurzarbeit eingeführt wird, stellt sich die Frage, ob vorhandener Urlaub zur Überbrückung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden kann.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum nicht einseitig festlegen, sondern muss die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Sprechen jedoch dringende betriebliche Belange dagegen, kann der Arbeitgeber Urlaub in Form von Betriebsferien für den gesamten Betrieb oder einzelne Abteilungen einseitig anordnen. Massiver Auftragsrückgang oder der Einbruch von Lieferketten kann einen solchen Grund darstellen.
2. Ist Urlaub vorrangig abzubauen, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann?
Grundsätzlich ja. Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist vorhandener Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen. Nach aktueller Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gilt dies sowohl für übertragbaren Resturlaub als auch für Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr. Eine Ausnahme besteht für bereits konkret verplanten Urlaub: Dieser muss nicht vorgezogen werden, sondern kann wie vorgesehen gewährt werden. Der Arbeitgeber ist allerdings gehalten, verbleibende Urlaubsansprüche insbesondere gegen Jahresende oder bei übertragenem Resturlaub aktiv zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen. Unterlässt er dies, kann es an der erforderlichen Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls fehlen, mit der Folge, dass Kurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt wird.
3. Entsteht während Kurzarbeit überhaupt Urlaub?
Grundsätzlich ja – aber nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang eine Arbeitspflicht besteht. Je weniger gearbeitet wird, desto geringer ist auch das Erholungsbedürfnis und damit der Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann den Urlaub also für die Dauer der Kurzarbeit in dem Umfang zu kürzen, in dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt. Insoweit gilt nichts anderes als beim Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung.
4. Was gilt bei Kurzarbeit „Null“?
Wird Kurzarbeit „Null“ angeordnet, also die Arbeitspflicht vollständig ausgesetzt, entsteht für diesen Zeitraum grundsätzlich kein Urlaubsanspruch. Diese Rechtslage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Das BAG hat entschieden, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage nicht wie Arbeitstage zu behandeln sind. Der Urlaubsanspruch ist daher für Zeiten vollständigen Arbeitsausfalls entsprechend neu zu berechnen. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ kann eine Kürzung um 1/12 erfolgen.
5. Kann Urlaub bei reduzierter täglicher Arbeitszeit gekürzt werden?
Nein. Erfolgt weder Kurzarbeit Null noch Kurzarbeit an kompletten Arbeitstagen, sondern lediglich die teilweise Reduzierung der täglichen Arbeitszeit, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs unzulässig. Maßgeblich ist allein, ob an einem Tag Arbeitsleistung erbracht wurde und nicht wie viel.
6. Kann Urlaub auch während der Kurzarbeit gewährt werden?
Ja. Für diesen Zeitraum tritt die Kurzarbeit jedoch zurück. Der Arbeitnehmer bezieht kein Kurzarbeitergeld, sondern Urlaubsentgelt. Das Verhältnis von Urlaub und Kurzarbeit sollte in der Betriebs- oder Individualvereinbarung ausdrücklich geregelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn bereits bewilligter Urlaub in eine Phase der Kurzarbeit fällt. Je nach Ausgestaltung kann entweder der Urlaub vorrangig gewährt werden (mit der Folge des Urlaubsverbrauchs) oder die Kurzarbeit greift (mit Bezug von Kurzarbeitergeld).
7. Wirkt sich Kurzarbeit auf das Urlaubsentgelt aus?
Nein. Grundsätzlich bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Dabei bleiben Verdienstkürzungen, die in den letzten 13 Wochen infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts wirkt sich die Kurzarbeit daher nicht negativ aus. Für Arbeitnehmer kann es daher wirtschaftlich sinnvoll sein, Urlaub in Phasen der Kurzarbeit zu nehmen.










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