Der Aufsichtsrat ist das zentrale Kontrollgremium der Aktiengesellschaft. Er setzt sich aus gewählten Vertretern der Anteilseigner und – bei großen Gesellschaften – auch der Belegschaft zusammen. Seine Aufgabe ist es, den Vorstand zu beraten, vor allem aber zu überwachen und zu kontrollieren.
Damit der Aufsichtsrat diese Funktion auch ordnungsgemäß wahrnehmen kann, ist er auf regelmäßige, strukturierte und verlässliche Informationen des Vorstands angewiesen. Der Vorstand ist deshalb verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Doch wie weit reichen diese Pflichten, wenn die Gesellschaft gar keine Geschäfte mehr betreibt? In einem aktuellen Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az.: II ZR 78/24) hat der BGH dazu Stellung bezogen und entschieden: Eine „aufsichtsfreie“ Phase kennt das Aktienrecht nicht.
Berichtspflicht besteht weiter auch ohne operatives Geschäft
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine nicht börsennotierte AG ihren operativen Geschäftsbetrieb über einen Zeitraum von zwei Jahren eingestellt. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen. Der Aufsichtsratsvorsitzende begnügte sich in dieser Zeit mit informellen Nachfragen beim Vorstand, etwa bei zufälligen Begegnungen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker. Er fragte, ob alles in Ordnung sei, und der Vorstand bejahte dies, ohne dass der Aufsichtsrat förmliche Berichte einforderte.
Als der Vorstand dann ohne Wissen des Aufsichtsrats begann, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und in öffentlichen Auktionen weiterzuveräußern, blieb dies zunächst unbemerkt. Zwei dieser Grundstücksgeschäfte mussten später rückabgewickelt werden, weil die Gesellschaft dem Käufer das Eigentum an den Grundstücken nicht verschaffen konnte. Der geschädigte Käufer erwirkte daraufhin zunächst einen Zahlungstitel gegen die Gesellschaft, konnte sich aus diesem aber nur teilweise befriedigen. Schließlich nahm er den Aufsichtsratsvorsitzenden persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt auf dessen mangelhafte Überwachung des Vorstands.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Bei einer ruhenden Gesellschaft seien die Überwachungspflichten an die tatsächliche Geschäftstätigkeit anzupassen. Es reiche daher aus, einmal jährlich den Jahresabschluss und die Kontobewegungen zu prüfen. In diesem Fall hätte der Aufsichtsrat die wieder aufgenommene Geschäftstätigkeit jedoch erst entdeckt, nachdem es bereits zum Verkauf der beiden Grundstücke gekommen war. Somit sei die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen.
Anders sah dies der BGH. Die vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG entfällt nicht deshalb, weil die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte betreibt. Ob überhaupt operative Geschäfte stattfinden, ob sie eingestellt oder wieder aufgenommen werden: Gerade das gehört zum berichtspflichtigen „Gang der Geschäfte“ und zur „Lage der Gesellschaft“. Auch der Umstand, dass „nichts passiert“, ist daher berichtspflichtig. Zwar kann sich der inhaltliche Umfang der Berichte bei einer ruhenden Gesellschaft reduzieren, der Mindestturnus der Berichterstattung bleibt jedoch unverändert bestehen. Die Berichtspflicht ist zwingendes Recht und kann weder durch Satzungsregelungen noch durch Beschlüsse der Hauptversammlung oder Anordnungen des Aufsichtsrats eingeschränkt werden.
Bringschuld des Vorstands und Handlungspflicht des Aufsichtsrats
Die Berichterstattung trifft den Vorstand als Bringschuld. Er muss dem Aufsichtsrat die erforderlichen Informationen aktiv bereitstellen. Das entbindet den Aufsichtsrat jedoch nicht von eigener Initiative. Bleiben Berichte aus oder sind sie inhaltlich unzureichend, darf der Aufsichtsrat dies nicht hinnehmen. Er muss die notwendigen Informationen aktiv einfordern, bei unklaren oder unvollständigen Berichten nachfragen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anstellen. Informelle Nachfragen bei zufälligen Treffen, etwa beim Bäcker, genügen dafür nicht. Auf solche Auskünfte, deren Grundlage nicht nachvollziehbar ist, darf der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit nicht stützen.
Der BGH hebt hervor, dass diese Pflicht nicht nur das Gremium als Ganzes, sondern auch jedes einzelne Mitglied betrifft. Im entschiedenen Fall war der Aufsichtsrat durch Amtsniederlegungen der übrigen Mitglieder sogar beschlussunfähig. Das ändere jedoch nichts. Im Gegenteil: Das verbliebene Mitglied traf nach Auffassung des Gerichts eine gesteigerte Aufmerksamkeitspflicht. Auch ein einziges, verbliebenes Aufsichtsratsmitglied muss also die Berichtspflicht des Vorstands durchsetzen.
Auf dieser Grundlage kam der BGH dann bei der Kausalität zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen. Hätte der Aufsichtsrat den Vorstand pflichtgemäß zur vierteljährlichen Berichterstattung angehalten, so hätte ihm spätestens im Juli oder August des Geschäftsjahrs über die Wiederaufnahme der Geschäfte im zweiten Quartal berichtet werden müssen. Die beiden streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte vom September und Dezember hätten dann noch verhindert werden können.
Von der Innenhaftung zur Außenhaftung
Auch prozessual war der Fall außergewöhnlich. Die Organhaftung ist im Aktienrecht grundsätzlich als Innenhaftung ausgestaltet. Dritte haben also keinen eigenen Anspruch gegen Organmitglieder. Der geschädigte Käufer wählte hier einen anderen Weg: Nachdem er aus seinen Vollstreckungstiteln gegen die Gesellschaft nur teilweise Befriedigung erlangt hatte, ließ er die der Gesellschaft gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden zustehenden Schadensersatzansprüche aus § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Auf dieser Grundlage machte er die gepfändete Forderung der Gesellschaft im eigenen Namen geltend. Die Innenhaftung wurde damit faktisch zur Außenhaftung.
Fazit
Die Einhaltung der regelmäßigen Berichtspflicht durch den Vorstand ist zentraler Bestandteil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats. Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit lässt diese Pflicht nicht entfallen.
Für die Praxis empfiehlt es sich, einen verbindlichen Reporting-Kalender zu führen und standardisierte Berichtsformate auch für „Null-Quartale“ vorzusehen. In solchen Fällen kann sich der Bericht auf eine Darstellung des Vermögens der Gesellschaft und die Bestätigung beschränken, dass die Geschäfte weiterhin ruhen. Die Befassung des Aufsichtsrats mit den vorgelegten Informationen sollte dokumentiert werden. Zudem sollten klare Eskalationsmechanismen bestehen, falls Berichte des Vorstands ausbleiben oder nur unzureichend sind. So wird die gesetzlich gewollte permanente Überwachung der Geschäftsführung sichergestellt, selbst dann, wenn die Gesellschaft scheinbar „nichts tut“.










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