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Gesetzesentwurf zur Arbeitszeit 2026: Was jetzt zu erwarten ist

Die Bundesregierung will Bewegung in ein arbeitsrechtliches Dauerbrennerthema bringen. Anfang Mai 2026 hat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas angekündigt, im Juni einen Gesetzesentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorzulegen. Für Arbeitgeber rückt damit ein Regelungsvorhaben näher, das zwei zentrale Aspekte zugleich betreffen dürfte: die gesetzliche Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und eine Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Was gilt bereits?

Aus Arbeitgebersicht ist zunächst entscheidend, dass der Entwurf im Hinblick auf die Arbeitszeiterfassung keine völlig neue Pflicht schaffen wird. Die Notwendigkeit, Arbeitszeiten zu erfassen, gilt bereits, so die Entscheidungen des EuGH und BAG. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung im Arbeitszeitgesetz erwartet die Rechtsprechung, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Der Spielraum liegt daher weniger im „Ob“, sondern im „Wie“ der Umsetzung.

Was ist zu erwarten?

Genau hier setzt der angekündigte Gesetzesentwurf an. Ziel dürfte es sein, die bislang nur punktuell im Arbeitszeitgesetz geregelten Dokumentationspflichten systematisch zu erfassen und zu konkretisieren. Dabei ist insbesondere damit zu rechnen, dass die möglichen Formen der Erfassung geregelt (z.B. elektronisch) und klare Anforderungen an Dokumentation, Aufbewahrung und Nachvollziehbarkeit definiert werden. Unternehmen sollten sich daher darauf einstellen, bestehende Systeme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Besonders relevant ist dabei der Zusammenhang mit der gleichzeitig angekündigten Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts. Die Bundesregierung plant, soweit bisher verlautbart, von der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit zu einer wöchentlichen Betrachtung überzugehen. Das könnte es ermöglichen, Arbeitszeiten innerhalb einer Woche deutlich variabler zu verteilen, etwa durch längere Arbeitstage bei entsprechendem Ausgleich.

Ausblick

Gerade aus betrieblicher Sicht könnte dies zusätzliche Gestaltungsspielräume eröffnen. Projektspitzen, saisonale Schwankungen oder branchenspezifische Anforderungen lassen sich so gegebenenfalls leichter abbilden als im bisherigen System. Für Unternehmen könnte dann also die eigentliche Herausforderung nicht in der Einführung der Zeiterfassung, sondern in ihrer sinnvollen Integration in bestehende Arbeitsstrukturen liegen. Entscheidend wird sein, Systeme so auszugestalten, dass sie sowohl rechtliche Anforderungen erfüllen als auch die betriebliche Praxis abbilden und Flexibilisierungsmöglichkeiten nutzen.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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