open search
close
Compliance Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Bundestariftreuegesetz in Kraft getreten

Zum 1. Mai 2026 ist das Bundestariftreuegesetz in Kraft getreten und kann kleine wie große Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen wollen, vor Herausforderungen stellen. Bei der Ausführung von öffentlichen Bundesaufträgen sind künftig Tariftreueversprechen abzugeben. Sofern zuvor im Anwendungsbereich des Auftragnehmers tarifliche Mindestarbeitsbedingungen per Rechtsverordnung festgesetzt worden sind, sind den mit der Auftragsdurchführung befassten Arbeitnehmern während der Auftragsdurchführung die entsprechenden tariflichen Mindestbedingungen zu gewähren.

In diesem Blog-Beitrag geben wir einen Überblick, was Unternehmen mit Blick auf das Bundestariftreuegesetz (BTTG) zu beachten haben.

Wofür und für wen gilt das BTTG?

Das BTTG ist grundsätzlich anwendbar, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags des Bundes oder einer Konzession innerhalb Deutschlands erbracht wird. Es gilt für (i.) die Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie von Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000,00 (ohne Umsatzsteuer) und (ii.) sicherheitsrelevante Aufträge von Sicherheitsbehörden (z.B. zivile Verteidigung, innere Sicherheit, Katastrophenschutz) ab einem Auftragswert von EUR 100.000,00 (ohne Umsatzsteuer). Eine Bereichsausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2032 für Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr. Lieferaufträge bzw. -leistungen wurden aus dem Anwendungsbereich teilweise herausgenommen.

Unternehmen jeder Größe müssen das BTTG beachten, und zwar auch dann, wenn zur Auftragsausführung „in der Kette“ Nachunternehmen oder Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Ein Privileg für Startups ist nicht vorgesehen.

Was passiert mit den bisherigen Landesgesetzen?

Fast alle Bundesländer (außer Bayern und Sachsen) haben schon bisher eigene Landestariftreue- bzw. Vergabegesetze, die durch die gesetzliche Neuregelung unberührt bleiben. Diese sind für Aufträge der betreffenden Bundesländer im Anwendungsbereich des jeweiligen Landesgesetzes weiterhin zu beachten.

Worauf erstreckt sich das Tariftreueversprechen?

Die Anwendung der tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen erfolgt mittelbar über ein Tariftreueversprechen des Auftragnehmers, das Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Bundes-Auftraggeber wird und zwingende Ausführungsbedingung ist. Ausnahmen von der Tariftreuepflicht sind nur möglich, wenn ein vorangegangenes Vergabeverfahren mangels geeigneter oder ausreichender Angebote erfolglos geblieben ist.

Auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung) legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch branchenspezifische Rechtsverordnung die für die Ausführung öffentlicher Aufträge (und Konzessionen) geltenden tariflichen Mindestarbeitsbedingungen eines Tarifvertrags fest. Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung entspricht typischerweise dem Geltungsbereich des jeweils zugrunde liegenden Tarifvertrags; entscheidend ist jedoch der Geltungsbereich der Verordnung.

Liegen solchen Anträgen Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften mit sich überschneidenden Geltungsbereichen zugrunde, setzt das BMAS die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags fest. Maßgeblich ist dabei die Zahl der vom Tarifvertrag betroffenen Personen; das BMAS hat einen Beurteilungsspielraum.

Inhaltlich können folgende Arbeitsbedingungen verbindlich festgesetzt werden:

  • Immer: Entlohnung, d.h. alle Bestandteile der Vergütung einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Gratifikationen, Überstundenvergütung sowie Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung
  • Für (geschätzte oder vereinbarte) Auftragsdauern von mehr als zwei Monaten zusätzlich: bezahlter Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen.

Eine „echte“ Tarifbindung auf Auftraggeberseite ist nicht erforderlich, sondern nur eine entsprechende temporäre Gewährung der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingungen. Sind Arbeitgeber bereits tarifgebunden oder gewähren sie bereits Tarifbedingungen, befreit sie dies nicht von der Pflicht die konkreten festgelegten Mindestarbeitsbedingungen zu leisten.

Welche Individualansprüche ergeben sich aus dem BTTG?

Das BTTG löst im Fall einschlägiger tariflicher Mindestarbeitsbedingungen folgende Individualansprüche von Arbeitnehmern aus:

  • Arbeitnehmern wird ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf die festgesetzten tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, der gerichtlich durchsetzbar ist.
  • Zusätzlich hat der Arbeitgeber eine aktive Informationspflicht, und muss die an dem jeweiligen Auftrag beteiligten Arbeitnehmer auf den Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats nach dem ersten Einsatz hinweisen.
Was Arbeitgeber nun tun müssen?

Das BTTG setzt Arbeitgeber, die Bundesaufträge ausführen wollen, unter Zugzwang:

  • Bei der Teilnahme an Ausschreibungen für Bundesaufträge ist zu prüfen, ob das Unternehmen in den Anwendungsbereich des BTTG (oder der bereits bisher geltenden Landestariftreue- bzw. Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer) fällt. Das eigene Tariftreueversprechen ist ggf. als Ausführungsbedingung in die Vergabeunterlagen und Vertragsentwürfe aufzunehmen.
  • Nachunternehmerketten sind daraufhin zu prüfen, ob die Verträge mit Nachunternehmen bzw. Leihunternehmen verbindliche Nachweise der Einhaltung von Tariftreue-Anforderungen enthalten.
  • Es empfiehlt sich zu monitoren, ob eine Rechtsverordnung zu einem repräsentativen Tarifvertrag erlassen wird, der das betreffende Unternehmen in seinem Anwendungsbereich erfasst. Soweit dies der Fall ist, wären sodann anstehende Tarifrunden im Blick zu behalten. Es bietet sich frühzeitig ein Vergleich mit in Betracht kommenden Tarifwerken an.
  • Die rechtssichere Identifizierung der betroffenen Arbeitnehmer der Auftragnehmer, die unter das Tariftreueversprechen fallen, in der Praxis schwierig werden dürfte. Erforderlich ist ein hinreichender Tätigkeitsbezug zum konkreten Auftragsgegenstand.
  • Für den Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung wäre sodann weiter Folgendes im Blick zu halten:
    • Es sollte geprüft werden, ob eine Zertifizierung nach § 10 BTTG durch eine sog. Präqualifizierungsstelle dahingehend in Betracht kommt, dass die tariflichen Anforderungen im Unternehmen erfüllt werden. Alternativ sollten die Entgelt- und ggf. Arbeitszeitdaten der betroffenen Beschäftigten zwecks Nachweisführung und Erfüllung von Informationspflichten entsprechend vorbereitet werden.
    • Die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen auf der Grundlage eines Eingruppierungsprozesses zu den einschlägigen Jobs/Funktionen sollte sichergestellt werden.
    • sollte im Hinblick auf einen möglichen Nachweis von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen eine entsprechende Arbeitszeiterfassung geschaffen bzw. angepasst werden.
Wie werden Verstöße gegen das BTTG sanktioniert?
  • Das BTTG sieht ein differenziertes Sanktionssystem vor:
    • Vertragsstrafen in Höhe von maximal 1 % des Auftragswerts je Verstoß und insgesamt maximal 10 % des Auftragswerts
    • Außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers
    • (Fakultativer) Ausschluss von der Teilnahme an zukünftigen Vergabeverfahren und Eintragung ins Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Die Einhaltung des BTTG wird nur anlassbezogen geprüft; stichprobenartige Prüfungen sind nicht vorgesehen.

Fazit und Ausblick
  • Das BTTG soll bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Bund Lohndumping und die Benachteiligung tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb verhindern, und letztlich die Tarifbindung in Deutschland stärken. Ob dies angesichts dessen, dass das BTTG allein auf den jeweils repräsentativsten Tarifvertrag verweist, gelingen wird, ist zweifelhaft.
  • Arbeitgeber bleibt bis auf weiteres nichts anderes übrig, als bei der Bewerbung auf öffentliche Bundesaufträge und Konzessionen die tariflichen Arbeitsbedingungen nach dem repräsentativen Tarifvertrag zu akzeptieren. Sofern im Geltungsbereich des Unternehmens ein Tarifvertrag erstreckt wird, kann eine (ggf. vorübergehende) Anpassung der Arbeitszeiterfassung und der Entgeltstruktur erforderlich werden – und dies selbst dann, wenn das Unternehmen bereits (anderweitig) tarifgebunden ist.
  • Vor dem Hintergrund der derzeit kontrovers geführten Diskussionen zum BTTG ist darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Überprüfung wahrscheinlich ist. Das BTTG ist gleichwohl bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Auftragnehmer des Bundes bindend (und eine Nichtbeachtung führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren). Die Umsetzung von Tariftreueregelungen im Unternehmen und im Verhältnis zu den Arbeitnehmern sollte aber unter der Bedingung erfolgen, dass sie rückkehrbar sind (z.B. Widerrufsvorbehalt).

Jutta Heidisch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Jutta Heidisch berät deutsche und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkte sind die Beratung bei Umstrukturierungen, betriebsverfassungs- und tarifrechtlichen Fragestellungen sowie die Vertretung von Mandanten in arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren in sämtlichen Instanzen. Besondere Expertise besitzt Jutta Heidisch außerdem im Arbeitskampfrecht sowie Fremdpersonaleinsatz in Unternehmen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Aufsichtsratsberatung".
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH kippt zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie – welche Folgen sind damit für uns verbunden?

Bereits wenige Monate nach Erlass der EU-Mindestlohnrichtline (Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen-Union) hatte Dänemark Klage gegen diese eingereicht. Hierüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden (11. November 2025, Rechtssache C‑19/23) und festgestellt, dass jedenfalls zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtline nichtig seien. Um was es genau geht und welche nationalen Folgen sich hieraus ergeben, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag. Im Oktober…
Betriebsrat Kollektivarbeitsrecht Matrix Mitbestimmung Neueste Beiträge Unternehmensführung

Betriebsratswahl 2026: Alternative Betriebsratsstrukturen - Strukturtarifverträge als sinnvolle Option?

Die Betriebsratswahl 2026 rückt näher. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die bestehenden Betriebsratsstrukturen kritisch zu prüfen. Insbesondere in Unternehmen und Konzernen mit komplexen (Matrix-)Strukturen kann eine maßgeschneiderte Gestaltung der Betriebsräte einen Beitrag zur besseren und effizienteren Gremienarbeit leisten. Eine solche Gestaltung ist durch sogenannte Strukturtarifverträge möglich. Durch sie können von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen werden, die besser an die spezifischen Bedürfnisse eines…
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Unternehmensführung Vergütung

Bundestariftreuegesetz in Planung – Was Unternehmen jetzt zu Tariftreuepflicht für Bundesaufträge wissen sollten

Bereits die Ampelregierung hatte sich die Einführung eines Bundestariftreuegesetzes vorgenommen. Aufgrund des vorzeitigen Scheiterns der Koalition, konnte jedoch das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden. Nun haben CDU/CSU und SPD mit ihrem Koalitionsvertrag deutlich gemacht: Tarifbindung und soziale Verantwortung bei öffentlichen Aufträgen sollen gestärkt werden. Eines der zentralen Projekte in diesem Bereich ist das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG). Die politischen Signale sind klar: Das Gesetz könnte ab…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.