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Einigungsstelle ohne Vorverhandlungen? Ausnahme statt Tabu

In wirtschaftlich angespannten Zeiten nehmen Restrukturierungen zu und Verhandlungen werden zunehmend komplexer. Parallel hierzu führt der rasante technologische Fortschritt, insbesondere im Bereich der Künstlichen Intelligenz, bei den Betriebsparteien zu Verunsicherung. Die Folge ist ein gesteigertes Bedürfnis von Betriebsräten nach Aufklärung, Absicherung und Kontrolle. Informationsansprüche werden umfassend geltend gemacht, Entscheidungen hinterfragt und Prozesse kritisch begleitet. Dieses Spannungsfeld prägt die Praxis: Während Arbeitgeber auf Tempo drängen, pocht der Betriebsrat auf Transparenz und gründliche Aufklärung. Kommt es dabei zu Verzögerungen oder verfestigen sich gegensätzliche Positionen, rückt die Einigungsstelle schnell in den Fokus. Gerade dann stellt sich die zentrale Frage: Muss der Arbeitgeber zunächst (aussichtslos) verhandeln oder darf er die Einigungsstelle auch ohne vorherige Verhandlungen anrufen?

Verhandlungsgebot und seine Ausnahmen

Das Betriebsverfassungsrecht gibt eine klare Richtung vor: Kooperation vor Eskalation. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Dieses Verhandlungsgebot gilt umfassend und ist im Interesse beider Betriebsparteien. Es kann also nicht ohne Weiteres die Einigungsstelle angerufen werden, weil eine Betriebsseite eine „schnellere“ Lösung haben möchte oder die Gespräche mit dem Betriebspartner als mühsam empfindet. Doch dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Werden die Verhandlungen faktisch blockiert oder hält eine Seite sie für aussichtslos, kann eine Einigungsstelle eingesetzt werden.

Typische Konstellationen:

  • Verhandlungsverweigerung – ausdrücklich oder konkludent
  • mutwillige Verzögerung von Gesprächen
  • unvereinbare Positionen, die keinen Spielraum mehr lassen
  • unzulässige Vorbedingungen für Verhandlungen

Ein klassischer Anwendungsfall findet sich im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG. Kommt es etwa bei Verhandlungen aufgrund der obigen Konstellationen zu keiner Einigung, ist die Einigungsstelle auch für den Interessenausgleich und Sozialplan das zentrale Instrument.

Der endlose Fragenkatalog

In der Praxis zeigt sich bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen häufig ein wiederkehrendes Muster: Verhandlungen werden nicht ausdrücklich verweigert, sondern durch immer neue Informationsverlangen, Nachfragen und Vorbedingungen in die Länge gezogen. Problematisch wird dies jedoch, wenn aus dem Informationsanspruch faktisch ein Verhandlungshemmnis wird. Ein „endloser Fragenkatalog“ kann dazu führen, dass Verhandlungen nicht beginnen oder nicht substantiell vorankommen.

Die Rechtsprechung zieht hier eine klare Grenze:

Informationsdefizite stehen der Einsetzung der Einigungsstelle grundsätzlich nicht entgegen. Informationen können im laufenden Verfahren nachgeliefert werden; Verhandlung und Information dürfen parallel stattfinden. Ein vollständiger Informationsstand ist damit keine Voraussetzung für die Einleitung oder Fortsetzung von Verhandlungen und erst recht kein Instrument, um diese auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Informationsrechte sind umfassend zu respektieren. Sie berechtigen jedoch nicht dazu, Verhandlungen dauerhaft hinauszuschieben oder von einer vollständigen Klärung sämtlicher Einzelfragen abhängig zu machen.

Beschleuniger statt Hürde: Gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle

Wenn ein Betriebspartner die einvernehmliche Anrufung der Einigungsstelle verweigert, bleibt nur der Weg über die gerichtliche Einsetzung. Bei der gerichtlichen Einsetzung der Einigungsstelle steht die Frage im Mittelpunkt, ob das Begehren zur Einsetzung der Einigungsstelle „offensichtlich unbegründet“ ist und nicht, wie viele Gespräche geführt wurden. Ziel ist es, Verfahren zu beschleunigen, nicht zu verzögern. Die Einigungsstelle soll gerade dort Bewegung in festgefahrene Situationen bringen.

Praktische Leitlinien für Arbeitgeber
  1. Verhandlungsbereitschaft zeigen und dokumentieren
    • konkrete Termin- und Lösungsvorschläge sowie strukturierte Verhandlungsagenda
  1. Unzulässige Vorbedingungen klar zurückweisen
    •  B. sachfremde Forderungen oder externe Verhandlungsführer ohne Rechtsgrundlage
  1. Informationen bereitstellen, aber keinen Stillstand akzeptieren
    • frühzeitig und transparent informieren, aber parallel verhandeln
  1. Scheitern nachvollziehbar begründen
    • Blockadeverhalten konkret festhalten und sauber dokumentieren
  1. Einigungsstelle strategisch einsetzen
    • nicht als „letzten Ausweg“ missverstehen, sondern strategisch vorbereiten

Nikita Bretz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Nikita Bretz berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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