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Künstliche Intelligenz in der Unternehmensleitung: Rechtliche Leitplanken für den Vorstand

Künstliche Intelligenz unterstützt zunehmend Vorstandsentscheidungen, doch rechtlich ist ihr Einsatz nicht grenzenlos. Der Beitrag zeigt, wo KI sinnvoll eingesetzt werden darf und worauf Entscheider in der Praxis achten müssen.

Objektiver, schneller, besser? Warum Vorstände auf KI setzen

Künstliche Intelligenz ist längst im Unternehmensalltag und inzwischen auch auf Vorstandsebene angekommen. Ihr Einsatz beschränkt sich nicht mehr auf reine Assistenzfunktionen, sondern betrifft immer häufiger die Vorbereitung und Begleitung unternehmerischer Entscheidungen.

Vorstände versprechen sich davon vor allem Effizienz- und Qualitätsgewinne. KI kann parallel zum menschlichen Entscheider arbeiten und ermöglicht insbesondere in zeitkritischen Situationen eine beschleunigte Entscheidungsfindung. Zudem soll KI objektiver und rationaler entscheiden als ein Mensch, da sie nicht von individuellen Erfahrungen oder emotionalen Einflüssen geprägt ist.

Ein weiterer Vorteil liegt in ihrer enormen Informationsverarbeitungskapazität. KI kann große Datenmengen analysieren, Muster erkennen und bei Zugriff auf geeignete Daten fundierte Prognoseentscheidungen vorbereiten, die menschliche Entscheidungsträger allein kaum leisten könnten.

Zulässig, aber nicht grenzenlos: Der rechtliche Rahmen des KI-Einsatzes

Ein generelles Verbot des KI-Einsatzes durch den Vorstand existiert nicht. Grundsätzlich ist die Nutzung rechtlich zulässig. Eine klare Grenze ist allerdings dort erreicht, wo KI selbst Organfunktion übernehmen soll. Vorstand können nach deutschem Recht weiterhin nur natürliche Personen sein.

Auch jenseits dieser Grenze unterliegt der Einsatz von KI rechtlichen Vorgaben. Häufig wird die Delegation von Aufgaben an KI mit der Übertragung auf nachgeordnete Führungsebenen oder externe Dritte verglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass KI kein Mensch ist und sich die hierfür entwickelten Maßstäbe nicht uneingeschränkt übertragen lassen. Entsprechend umstritten ist in der juristischen Diskussion, wie die Delegation an KI konkret auszugestalten ist. Als Orientierung dienen jedoch die Grundsätze der Delegation an menschliche Entscheidungsträger.

Entscheidend ist, auf welchen Bereich der Vorstandstätigkeit sich der KI-Einsatz bezieht. In der allgemeinen Geschäftsführung ist der Einsatz regelmäßig unproblematisch, zahlreiche Aufgaben können hier delegiert werden.

Strenger sind die Maßstäbe bei Leitungsaufgaben des Vorstands. Fundamentale Entscheidungen sind nicht delegationsfähig. Unproblematisch sind KI‑Anwendungen, die allein der Informationsbeschaffung dienen. Bei entscheidenden KI‑Systemen ist hingegen zu differenzieren, ob diese lediglich vollautomatisiert handeln oder autonom Entscheidungen treffen. Wichtig ist, dass die Letztentscheidungskompetenz beim Vorstand verbleibt.

Auch die EU‑KI‑Verordnung (siehe hierzu auch bereits unseren Blogbeitrag vom 21. August 2025) begrenzt die Anwendung der KI-Systeme. Für Vorstände bedeutet dies, dass bei Auswahl, Implementierung und Überwachung von KI‑Systemen zwingend die Regelungen der KI-Verordnung eingehalten werden müssen und insbesondere die Risikoklasse des Systems, die Einhaltung der Vorgaben für Hochrisiko‑KI sowie die Organisation von Kontroll‑ und Dokumentationsprozessen zu berücksichtigen sind.

Keine Pflicht, aber kluge Entscheidung: KI als Wettbewerbsfaktor

Angesichts der Vorteile und der zunehmenden Verbreitung von KI stellt sich die Frage, ob deren Einsatz nicht nur erlaubt, sondern unter Umständen sogar geboten ist.

Nach der Business Judgment Rule müssen Vorstände zum Wohle der Gesellschaft auf Grundlage angemessener Informationen handeln. Ist der Einsatz von KI geeignet, diese Informationsgrundlage zu verbessern, kann eine Pflicht zur Nutzung jedenfalls naheliegen.

Eine allgemeine Verpflichtung zum Einsatz von KI lässt sich derzeit jedoch noch nicht feststellen. Die Sorgfaltspflichten verlangen nicht den Einsatz jedes verfügbaren technischen Hilfsmittels. Ausreichend ist vielmehr eine sorgfältige Abwägung von Kosten und Nutzen sowie eine fundierte Entscheidung im Einzelfall.

Gleichwohl sollten Entscheider dem Einsatz von KI offen gegenüberstehen. Wer sich ihr aus Prinzip verschließt, riskiert in einem zunehmend datengetriebenen Wettbewerbsumfeld den Anschluss zu verlieren.

Die Auswahl der KI als Vorstandsverantwortung

Ob KI eingesetzt wird und welches System zum Einsatz kommt, ist eine Geschäftsführungsentscheidung. Für diese trägt der Vorstand die Verantwortung und verfügt zugleich über einen gewissen Entscheidungsspielraum.

Bei der Auswahl sind Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die KI für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und ob das System zu den Strukturen und Bedürfnissen des Unternehmens passt.

Auch hier gilt die Business Judgment Rule. Die Entscheidung muss auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Der Vorstand ist deshalb verpflichtet, sich die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu beschaffen und sich zumindest grundlegende technische Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten der KI anzueignen.

Black Box und Verantwortung: Grenzen der Nachvollziehbarkeit

Mit der Entscheidung für den Einsatz eines KI-Systems endet die Verantwortung des Vorstands jedoch nicht. Der Betrieb ist fortlaufend mit der gebotenen Sorgfalt zu begleiten und zu überwachen.

Die Ergebnisse der KI hängen maßgeblich vom verwendeten Algorithmus ab, der dem Vorstand regelmäßig nicht vollständig zugänglich und jedenfalls nicht nachvollziehbar ist. Eine lückenlose Kontrolle des Entscheidungsprozesses ist daher kaum möglich. Die KI bleibt häufig eine „Black Box“. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ergebnisse ungeprüft übernommen werden dürfen.

Dem Vorstand stehen andere Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere klare Vorgaben, der Einsatz geeigneter Trainingsdaten und eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse.

Ebenso ist sicherzustellen, dass die Qualität der zugrunde liegenden Daten stimmt. Zwar führen größere Datenmengen häufig zu präziseren Ergebnissen, fehlerhafte Daten können diese jedoch erheblich verzerren. Die KI ist daher mit einer tragfähigen Informationsgrundlage zu „füttern“, um informierte Entscheidungen treffen zu können.

Schließlich sind die Resultate einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, etwa durch Abgleich mit vorhandenen Informationen und mit dem Erfahrungswissen des Vorstands.

Fazit

Künstliche Intelligenz ist auf Vorstandsebene angekommen und sollte angesichts ihrer Vorteile genutzt werden. Vorständen ist anzuraten, die Einsatzmöglichkeiten von KI im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu prüfen und sinnvoll einzusetzen.

Vor der Einführung eines KI-Systems ist zu klären, ob und in welchen Bereichen dessen Einsatz einen Mehrwert bietet. Nach der Implementierung ist das System mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben und fortlaufend zu überwachen.

Annika Wüstner

Rechstanwältin

Associate
Annika Wüstner berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät sie ihre Mandanten unter anderem im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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