Schwerbehinderte Menschen genießen bereits im Bewerbungsverfahren einen besonderen gesetzlichen Schutz, um Benachteiligungen vorzubeugen und die Chancengleichheit zu fördern. Wird ein Bewerber dennoch wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, begründet dies regelmäßig einen Entschädigungsanspruch.
Doch in der Praxis entscheidet häufig nicht das tatsächliche Vorliegen einer Benachteiligung über Erfolg oder Misserfolg vor Gericht, sondern die Frage, ob der Arbeitgeber die besonderen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen beachtet hat. Denn Verstöße gegen diese Pflichten begründen die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Bewerbers. Eine einmal vermutete Benachteiligung lässt sich nur schwer widerlegen.
Die Verfahrens- und Förderpflichten greifen jedoch erst dann, wenn der Bewerber den Arbeitgeber auch auf seine Schwerbehinderung hinweist. Eine vermeintlich simple Frage rückt daher immer mehr in den Vordergrund der aktuellen Rechtsprechung: Hätte der Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers kennen müssen?
Ausgangspunkt: Benachteiligung und Beweislast
Schwerbehinderte Bewerber sind vom Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umfasst. Das AGG sieht für den Fall der Benachteiligung wegen der Behinderung einen Entschädigungsanspruch vor. Die prozessuale Musik spielt in § 22 AGG: Kann der Bewerber Indizien darlegen, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.
Die Rechtsprechung des BAG ist seit Jahren konsequent streng: Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen begründen ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Bewerbers. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht zur Einbindung der Bundesagentur für Arbeit sowie zur Unterrichtung bzw. Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung.
Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber „wegen“ der Schwerbehinderung vorliegt. Erforderlich ist daher ein Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Benachteiligung. Das bedeutet, dem Arbeitgeber muss die Schwerbehinderung entweder positiv bekannt oder infolge fahrlässiger Unkenntnis verborgen geblieben sein. Ohne Kenntnis der Schwerbehinderung kann diese kein Motiv für die Auswahlentscheidung sein. Wenn der Arbeitgeber jedoch seine Augen verschließt und sich damit der positiven Kenntnis entzieht, darf dies nicht zu Lasten des Bewerbers gehen.
Formfehler können teuer werden: Ein Beispiel aus Köln
Mit Urteil vom 30. Januar 2026 (10 SLa 561/24) sprach das LAG Köln dem dortigen Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 9.000,00 € zu.
Der Kläger hatte sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei beworben und erhielt eine Absage. Die Beklagte rügte einen unzureichenden Hinweis auf die Schwerbehinderung, der im Lebenslauf versteckt gewesen sei. Jedenfalls sei die Ablehnung allein auf das Ergebnis einer Google-Recherche zu dem Bewerber erfolgt. Hierbei sei sie auf den Wikipedia-Eintrag über den Kläger und die dortige Information gestoßen, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren laufe.
Das LAG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts war der Hinweis zur Schwerbehinderung ausreichend. Der Hinweis erfolgte auf der ersten Seite der Bewerbung unter einem gesonderten Gliederungspunkt und somit weder irreführend noch verschleiernd.
Die Benachteiligung des Klägers werde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG aufgrund eines Verstoßes gegen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Bewerber vermutet, weil die Beklagte insbesondere ihre Pflicht zur Einbindung der Bundesagentur für Arbeit verletzt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen: Es gelang ihr nicht, den inneren Beschluss des Geschäftsführers, den Kläger aufgrund bekannt gewordener Informationen aus der Google-Recherche ablehnen zu wollen, nachzuweisen. Es fehlte insbesondere an einem Beweis dafür, dass die Google-Recherche bereits vor der Ablehnung des Klägers erfolgte.
Nicht jeder Hinweis zählt: LAG Baden-Württemberg
Dass nicht jeder Verstoß gegen die Verfahrens- und Förderpflichten automatisch auch zu einer Entschädigung führt, zeigt die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 29. April 2026 (4 Sa 71/25).
Der dortige Kläger bewarb sich über das Onlinebewerbungsportal eines großen Modeunternehmens. Ein Hinweis auf seine Schwerbehinderung war weder im 15-seitigen Lebenslauf noch im Anschreiben zu finden, sondern ergab sich nur aus einer weiteren vom Kläger hochgeladenen Datei mit dem Namen „Abhilfebescheid“. Ohne Kenntnis von der Schwerbehinderung sagte die Beklagte dem Kläger per E-Mail ab und stellte später einen internen Bewerber ein. Der Kläger sah in der Nichtberücksichtigung eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 57.500,00 €.
Das LAG wies die Klage zurück. Zwar unterblieb auch hier die Einbindung der Agentur für Arbeit. Allerdings musste der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht erkennen, dass es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt, weshalb der Verstoß gegen die Verfahrens- und Förderpflichten nicht zum Tragen kommt. Es sei nicht ausreichend, dass sich der Hinweis auf die Schwerbehinderung lediglich in einer gesonderten Anlage befindet. Der Arbeitgeber sei zudem auch nicht angehalten, den Schwerbehindertenstatus abzufragen. Denn bereits diese Frage könnte eine Benachteiligung wegen der Behinderung indizieren.
Die Anforderungen an die fahrlässige Unkenntnis dürfen richtigerweise nicht überspannt werden. Der Arbeitgeber muss auch ohne besondere Nachforschungen erkennen können, dass der Bewerber schwerbehindert ist. Andernfalls kann der Bewerber auch nicht auf die Einhaltung der umfassenden Verfahrens- und Förderpflichten bestehen.
Fazit
Die strenge Rechtsprechung des BAG zur Indizwirkung von Verstößen gegen Verfahrens- und Förderpflichten bleibt ein Einfallstor für AGG-Verfahren. Auch ohne böse Absichten können sich Arbeitgeber so schnell entschädigungspflichtig machen.
Doch das gilt nicht uneingeschränkt: Ist dem Arbeitgeber weder bekannt noch fahrlässig unbekannt, dass es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt, können die Verfahrens- und Förderpflichten nicht greifen. Einem möglichen Entschädigungsanspruch wird damit regelmäßig die Grundlage entzogen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Bewerbungsunterlagen müssen nicht anlasslos auf mögliche Hinweise auf die Schwerbehinderung des Bewerbers durchforstet werden. Erkennbare Hinweise dürfen jedoch auch nicht übergangen werden. Sorgfältig gestaltete Bewerbungsprozesse und eine nachvollziehbare Dokumentation der Auswahlentscheidung bleiben der beste Schutz vor kostspieligen AGG-Verfahren.










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