Die Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds wird in der Praxis häufig mit dessen automatischer Verhinderung im Betriebsratsamt gleichgesetzt. Das erscheint zunächst naheliegend – ist aber nicht immer richtig. Das LAG Hessen hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2026 – 16 TaBVGa 2/26 noch einmal deutlich gemacht: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig auch Amtsunfähigkeit.
Die Entscheidung des LAG Hessen ist nicht nur für Betriebsräte interessant. Auch für Arbeitgeber können durch ein falsch besetztes Betriebsratsgremium erhebliche Probleme entstehen: Wird ein Betriebsratsmitglied zu Unrecht durch ein Ersatzmitglied ersetzt, kann dies die Wirksamkeit von – ggf. gewichtigen – Betriebsratsbeschlüssen in Frage stellen. Auch aus Arbeitgebersicht ist es daher wichtig zu wissen, wann eine Arbeitsunfähigkeit mit einer Amtsunfähigkeit einhergeht und wann nicht.
Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch amtsunfähig
Nach § 25 Abs. 1 BetrVG wird ein Betriebsratsmitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es zeitweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Doch führt eine Arbeitsunfähigkeit automatisch zu einer solchen Verhinderung? Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied auch an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist. Ein Betriebsratsvorsitzender darf daher grundsätzlich davon ausgehen, dass das erkrankte Mitglied verhindert ist, und ein Ersatzmitglied mitwirken lassen und zu Betriebsratssitzungen laden.
Im Ausnahmefall kann die Erkrankung jedoch die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich machen, die Ausübung des Betriebsratsamtes aber weiterhin zulassen. In solchen Fällen kann die tatsächliche Vermutung widerlegt werden.
Einen derartigen Ausnahmefall hatte das LAG Hessen (Beschluss vom 2. Februar 2026 – 16 TaBVGa 2/26) im Eilverfahren zu entscheiden: Der betroffene Arbeitnehmer war als Flugzeugbetanker tätig und bereits seit mehr als drei Jahren aufgrund orthopädischer Beschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Trotz fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit teilte er dem Betriebsratsvorsitzenden schließlich mit, dass er gesundheitlich in der Lage sei, sein Betriebsratsmandat wahrzunehmen, und verlangte die Einladung zu den anstehenden Sitzungen des Betriebsrats.
Der Betriebsrat lehnte dies ab. Er ging weiterhin von einer krankheitsbedingten Verhinderung aus.
Zu Unrecht, wie das LAG Hessen nun entschied: Gerade bei körperlich belastenden Tätigkeiten wie im Streitfall sei es möglich, dass ein Arbeitnehmer zwar nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben, wohl aber an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, Gespräche mit Beschäftigten zu führen und an Beschlussfassungen mitzuwirken.
Ob tatsächlich eine Ausübung des Betriebsratsamts möglich ist, hängt damit insbesondere von der Art der Erkrankung und den konkreten Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit ab.
Amtsfähig während Krankheit? Dann muss der Betriebsrat es auch wissen
Wenn ein Betriebsratsmitglied trotz Arbeitsunfähigkeit tatsächlich amtsfähig bleibt oder wird, kann der Betriebsratsvorsitzende dies nicht ohne Weiteres erkennen.
Deshalb trifft das erkrankte Betriebsratsmitglied die Pflicht, seine Bereitschaft und Fähigkeit zur weiteren Amtsausübung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich anzuzeigen. Erst mit einer solchen Mitteilung kann die Vermutung, dass die Arbeitsunfähigkeit zugleich eine Verhinderung im Amt begründet, entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich von einer Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden. Eine hierauf beruhende Beteiligung des Ersatzmitglieds an Sitzungen und Beschlussfassungen kann ihm daher regelmäßig nicht vorgeworfen werden.
Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder
Anders verhält es sich bei vollständig nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Da ihre Tätigkeit ausschließlich in der Wahrnehmung des Betriebsratsamts besteht, orientiert sich die Arbeitsfähigkeit unmittelbar an der Fähigkeit zur Amtsausübung. Wird ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig krankgeschrieben, ist daher grundsätzlich zugleich von einer Amtsunfähigkeit auszugehen. Amtshandlungen können dann durch das Betriebsratsmitglied nicht vorgenommen werden (hierzu bereits BAG, Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19).
Warum die Entscheidung auch aus Arbeitgebersicht relevant ist
Auf den ersten Blick betrifft die Entscheidung ausschließlich das Innenverhältnis des Betriebsrats. Tatsächlich können die Auswirkungen jedoch weit darüber hinausreichen.
Wird ein Betriebsratsmitglied zu Unrecht nicht geladen und stattdessen ein Ersatzmitglied beteiligt, können Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Gremiums entstehen. Damit rückt auch die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen in den Fokus. Besondere Aufmerksamkeit ist deshalb geboten, wenn:
- erkrankte Betriebsratsmitglieder ihre Rückkehr ankündigen,
- personelle oder wirtschaftliche Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind,
- Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden sollen oder
- andere strategisch wichtige Beteiligungsverfahren anstehen.
Gerade in solchen Situationen sollten Arbeitgeber mögliche Besetzungs- und Verfahrensfehler frühzeitig identifizieren. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Gremiums, sollten diese dokumentiert und kurzfristig rechtlich bewertet werden, um noch vor dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder der Umsetzung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auf eine Klärung mit dem Betriebsratsvorsitzenden hinzuwirken und so spätere – gegebenenfalls auch gerichtliche – Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen möglichst zu vermeiden.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hessen zeigt erneut, dass Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit zwei unterschiedliche rechtliche Kategorien sind. Ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied kann weiterhin in der Lage sein, sein Mandat auszuüben. Konfliktpotenzial bergen hierbei insbesondere Konstellationen, in denen die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aus Sicht des Arbeitgebers dem Genesungsprozess entgegenstehen.
Für Arbeitgeber liegt die praktische Relevanz allerdings weniger in der Person des betroffenen Betriebsratsmitglieds als vielmehr in der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Betriebsrats. Fehler bei der Annahme einer Verhinderung können schnell zu Diskussionen über die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen führen. Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen – etwa im Zusammenhang mit Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen – kann dies erhebliche praktische und wirtschaftliche Folgen haben.
Wer Anzeichen dafür erkennt, dass ein erkranktes Betriebsratsmitglied wieder aktiv werden möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob die Besetzung des Betriebsrats und die Durchführung laufender Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß erfolgen. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Gremienbesetzung, empfiehlt es sich, diese gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich anzusprechen und auf eine Korrektur hinzuwirken, gegebenenfalls unter Anregung einer rechtlichen Prüfung durch den Rechtsbeistand des Betriebsrats.










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