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Betriebsratsanhörung und Hinweisgebermeldung: Was müssen Arbeitgeber offenlegen?

Der Betriebsrat verlangt in der Anhörung nach § 102 BetrVG, die zugrunde liegende Hinweisgebermeldung im Original zu sehen – notfalls geschwärzt. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 taucht diese Frage in der Praxis immer häufiger auf. Der Beitrag ordnet ein, was der Betriebsrat verlangen darf und wo die Grenze verläuft.

Die Mitteilungspflicht nach § 102 BetrVG: Gründe, keine Beweise

§ 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die tragenden Kündigungsgründe mitzuteilen – nicht, sie zu belegen. Bereits der Wortlaut spricht von „Gründen“, nicht von Unterlagen oder Beweismitteln. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG der Kenntnisstand, über den der Betriebsrat am Ende der Anhörung verfügt (Grundsatz der subjektiven Determinierung ): Wird der Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und konkret mitgeteilt, befindet sich der Betriebsrat in derselben Beurteilungslage wie bei Kenntnis der Originalmeldung. Dabei muss der Arbeitgeber auch entlastende Umstände mitteilen, die ihm aus der Meldung bekannt sind: Verschweigt er zugunsten des Arbeitnehmers sprechende Tatsachen, weil er sie für irrelevant hält, wird die Anhörung fehlerhaft. Ein Anspruch auf Vorlage der Meldung selbst – oder gar auf Offenlegung der Identität des Hinweisgebers – lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Auch der allgemeine Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG hilft dem Betriebsrat nicht weiter, jedenfalls nicht im Anhörungsverfahren. Zwar hat die Norm einen eigenständigen Anwendungsbereich für die allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats. Für das Kündigungsverfahren hat das BAG aber entschieden, dass § 102 BetrVG den Informationsfluss abschließend regelt und § 80 Abs. 2 BetrVG im Anhörungsverfahren nicht ergänzend herangezogen werden kann (BAG, Beschluss vom 22. September 1994 – 2 ABR 5/94). Anders als § 99 BetrVG, der eine Vorlagepflicht ausdrücklich vorsieht, verzichtet § 102 BetrVG bewusst darauf.

Das Vertraulichkeitsgebot der §§ 8, 9 HinSchG als zusätzliche Schranke

Selbst wer einen weitergehenden Anspruch aus § 102 BetrVG für denkbar hält, muss sich an §§ 8, 9 HinSchG messen lassen. § 8 HinSchG verpflichtet Meldestellen zur vertraulichen Behandlung der Identität des Hinweisgebers – eine zwingende, unionsrechtlich geprägte Geheimhaltungsnorm ohne Ermessensspielraum. § 9 HinSchG regelt die Ausnahmen abschließend, und keine davon erfasst die Betriebsratsanhörung: Weder handelt es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinSchG) noch um ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren (Nr. 2).

Die naheliegendste Lösung liegt daher nicht im Betriebsverfassungsrecht, sondern beim Hinweisgeber selbst: Willigt dieser ausdrücklich in die Weitergabe seiner Identität ein (§ 9 Abs. 3 HinSchG), steht einer Offenlegung nichts entgegen. In der Praxis lässt sich diese Einwilligung häufig bereits im Rahmen der internen Untersuchung einholen – etwa wenn absehbar ist, dass die Meldung zu einer Kündigung führen wird und der Hinweisgeber ohnehin bereit ist, offen aufzutreten. Ein Anspruch des Betriebsrats auf diese Einwilligung besteht allerdings nicht; sie bleibt freiwillig.

Auch eine geschwärzte Weitergabe ist keine automatische Lösung. Schreibstil, Fachwissen oder die konkrete Darstellung von Umständen können Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulassen, gerade wenn nur ein kleiner Personenkreis Zugang zu bestimmten Informationen hatte. Schwärzungen genügen daher nur, wenn im Einzelfall tatsächlich ausgeschlossen werden kann, dass sich die Identität des Hinweisgebers aus dem verbleibenden Text erschließen lässt – eine Frage, die der Arbeitgeber im Zweifel eher konservativ beantworten sollte.

Praxisfolgen: Was ins Anhörungsschreiben gehört

Im Anhörungsschreiben sind Person, Art und Zeitpunkt der Kündigung sowie die tragenden Gründe so konkret darzustellen, dass der Betriebsrat sie ohne eigene Ermittlungen bewerten kann. Dass der Sachverhalt aus einer Hinweisgebermeldung stammt, darf knapp erwähnt werden – der Originalwortlaut und Angaben zur Identität des Hinweisgebers gehören dagegen nicht ins Anhörungsschreiben. Lehnt der Betriebsrat die Kündigung allein wegen der fehlenden Vorlage ab, berührt das die Wirksamkeit der Anhörung nicht, sofern der Sachverhalt im Übrigen vollständig mitgeteilt wurde. Einen eigenständigen Auskunftsanspruch müsste der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen – der Kündigungsschutzprozess selbst prüft die Ordnungsgemäßheit der Anhörung nur inzident und wird dadurch nicht aufgehalten.

Fazit

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat den kündigungsrelevanten Sachverhalt vollständig und auch in entlastender Hinsicht mitteilen – aber weder die Hinweisgebermeldung im Original noch die Identität des Hinweisgebers offenlegen. Das Vertraulichkeitsgebot der §§ 8, 9 HinSchG setzt sich im Kollisionsfall gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht durch; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Hinweisgeber selbst in die Offenlegung einwilligt. Wer diesen Konflikt nicht erst im Einzelfall austragen will, regelt den Umgang mit Hinweisgebermeldungen im Kündigungsfall vorab in einer Verfahrensvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Katja Giese, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht / Attorney-at-Law (NY)
Partnerin
Katja Giese berät Arbeitgeber vor allem in Zusam­men­hang mit inter­na­tio­na­len Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, der anschlie­ßenden Integration und Umstruk­tu­rie­run­gen. Sie verfügt außerdem über umfassende Erfahrungen im inter­na­tio­na­len Projektmanagement. Katja Giese ist zugelassen als Attorney-at-Law (NY) in den Vereinigten Staaten, wo sie Teile ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn verbrachte. Besondere Branchenkenntnis besitzt sie im Technologiesektor.
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