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Kurskorrektur des BAG im Fall „Egenberger“: Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung bei repräsentativen Tätigkeiten

Seit Jahren steht das historisch gewachsene System des kirchlichen Arbeitsrechts unter erheblichem Anpassungs- und Modernisierungsdruck. Kaum ein Verfahren hat die Diskussion um die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und die Grenzen des unionsrechtlichen Diskriminierungsschutzes dabei so nachhaltig geprägt wie der Fall „Egenberger“. Nach nahezu vierzehn Jahren Verfahrensdauer, einer Vorlage an den EuGH, einer Grundsatzentscheidung des BAG sowie einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde hat nun das BAG mit Urteil vom 21. Mai 2026 (8 AZR 194/25 (F)) den Rechtsstreit endgültig entschieden – und zwar zugunsten der Diakonie.

Ein Blick zurück

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Stellenausschreibung der Diakonie Deutschland aus dem Jahr 2012. Gesucht wurde eine Referentin bzw. ein Referent für ein Projekt zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK). Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger bewarb sich auf die Stelle, wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Position wurde schließlich mit einem evangelischen Bewerber besetzt.

Daraufhin machte Egenberger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und berief sich auf eine Benachteiligung wegen der Religion. Nachdem die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten, legte das BAG dem EuGH die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenzugehörigkeit verlangen dürfen (siehe hierzu unsere Blog-Beiträge vom 17.April 2018 und 6. November 2018 ).

Der EuGH (17. April 2018 – C-414/16) stellte klar, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Kirchenzugehörigkeit im konkreten Einzelfall eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstellt. Ob dies der Fall ist, unterliegt einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle.

Das BAG setzte diese Vorgaben sodann mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR – 501/14) um und sprach der Klägerin eine Entschädigung zu. Aus Sicht des Gerichts konnte die Diakonie damals nicht hinreichend darlegen, weshalb die Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Tätigkeit erforderlich gewesen sein sollte.

Die verfassungsgerichtliche Korrektur im Jahr 2025

Damit war der Rechtsstreit allerdings noch nicht beendet: Die Diakonie erhob Verfassungsbeschwerde – mit Erfolg.

Das BVerfG bestätigte mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) die unionsrechtlichen Maßstäbe des EuGH und stellte die Bedeutung des Diskriminierungsschutzes nicht infrage. Zugleich betonte es jedoch die besondere Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 4 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV). Diesem Gesichtspunkt habe das BAG im Rahmen der konkreten Abwägung nicht das erforderliche Gewicht beigemessen.

Nach Auffassung des BVerfG kommt es stets auf die konkrete Funktion der ausgeschriebenen Stelle im Einzelfall an. Je stärker eine Tätigkeit für die Glaubwürdigkeit, Außendarstellung und Identität einer Religionsgemeinschaft von Bedeutung ist, desto größer ist das Gewicht des kirchlichen Interesses, bestimmte Loyalitäts- oder Religionsanforderungen aufzustellen. Das BVerfG hob daher die BAG-Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung nach Erfurt zurück.

Einzelfalljustierung zugunsten der Diakonie

Die nun ergangene Entscheidung des BAG ist weniger deshalb bemerkenswert, weil sie neue rechtliche Maßstäbe formuliert hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Dennoch hat es die Klage nunmehr abgewiesen.

Der Achte Senat hält ausweislich der bisher vorliegenden Pressemitteilung ausdrücklich sowohl an den Vorgaben des EuGH als auch an den verfassungsrechtlichen Leitlinien des BVerfG fest. Neu ist vielmehr die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe auf den Einzelfall. Erstmals gelangt das BAG auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass die Kirchenzugehörigkeit tatsächlich eine gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG darstellt.

Ausschlaggebend für die Klageabweisung war das spezifische Aufgabenprofil der ausgeschriebenen Referentenstelle.  Diese umfasste die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisation sowie die Mitarbeit in Gremien“. Daher wiege das Interesse der Diakonie an der Kirchenzugehörigkeit der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle, deren Aufgaben primär geprägt sind von institutioneller Repräsentation und Vertretung, im Lichte des Ethos der Religionsgemeinschaft und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts schwerer.

Praxishinweis

Der Fall „Egenberger“ endet mit einer Überraschung im Ergebnis, nicht aber in der Methode. Für kirchliche Arbeitgeber ist sie von erheblicher praktischer Bedeutung, wobei sie jedoch keineswegs einen Freibrief für umfassende Konfessionsanforderungen bedeutet.

Die unionsrechtlichen Anforderungen des EuGH bleiben bestehen. Neu ist die deutlichere Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei der Gewichtung im Einzelfall. Für Positionen mit ausgeprägter Außenvertretungs- und Identitätsfunktion eröffnet das Urteil kirchlichen Arbeitgebern künftig größere Spielräume, eine Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung vorzusehen. Gleichzeitig bestätigt das BAG, dass jede entsprechende Anforderung einer sorgfältigen und gerichtlich überprüfbaren Einzelfallprüfung standhalten muss. Dagegen dürfte die Erforderlichkeit der Kirchenzugehörigkeit bei rein fachlichen, administrativen oder unterstützenden Tätigkeiten weiterhin deutlich schwerer zu begründen sein.

Die Diakonie hatte bereits 2024 mit einer Reform ihrer Einstellungsvoraussetzungen reagiert und die Kirchenmitgliedschaft nur noch für bestimmte Funktionen vorgesehen.

Imke Pikkemaat LL.M.

Rechtsanwältin

Associate
Imke Pikkemaat berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "ESG".
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