GmbH-Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Grundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, der gesetzlich bestellte Vertreter juristischer Personen – einschließlich (Fremd-)Geschäftsführer, d.h. solche, die nicht selbst an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt sind – aus dem Anwendungsbereich des KSchG ausnimmt. In einer neueren Entscheidung äußert sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25) nun zu einer wichtigen Risikolinie. Wir zeigen, worum es geht und wie Sie Risiken vermeiden können.
Der Herausnahme aus dem Kündigungsschutz des KSchG liegt der „Arbeitgeberlager“-Gedanke zugrunde: Personen, die aufgrund Organstellung Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, sollen nicht denselben Schutz genießen wie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse sie selbst beenden können. Praktische Konsequenz:
- Solange eine Person bestellter Geschäftsführer ist, findet das KSchG regelmäßig keine Anwendung und bedarf es zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses grds. keiner „sozialen Rechtfertigung“.
- Das gilt unabhängig davon, ob die anstellungsvertragliche Grundlage ein „Geschäftsführerdienst-“ oder „Arbeitsvertrag“ ist. Entscheidend ist bislang die Organstellung, nicht (nur) der Vertragstyp.
Fallstrick vorzeitige Abberufung: Rechtsprechung zum Kündigungsschutz für Geschäftsführer
Im vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger auf Basis eines „Arbeitsvertrages“ als Geschäftsführer beschäftigt; der Vertrag sah eine Versetzungsklausel für eine anderweitigen Beschäftigung vor. Der Kläger wurde später mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und übte keine Geschäftsführeraufgaben mehr aus. Im Organigramm wurde er fortan als „Special Project Manager“ dem neuen Geschäftsführer unterstellt. Da keine gleichwertige vertragsgemäße Anschlussbeschäftigung gefunden wurde, kündigte die Gesellschaft dem Kläger ordentlich, der dagegen Kündigungsschutzklage erhob.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen: Wegen der ursprünglichen Organstellung sei § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG dauerhaft einschlägig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Urteil vom 28. Februar 2025 – 14 SLa 578/24), dessen Entscheidung das BAG nun im Ergebnis bestätigt hat, widersprach dem:
Bei arbeitsvertraglicher Grundlage: Ende der Organstellung = Beginn des Kündigungsschutzes
Nach dieser Auffassung solle § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG diejenigen vom Schutz ausnehmen, die tatsächlich als Organvertreter tätig sind. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung:
- Besteht die Organstellung noch, greift die Ausnahme; das KSchG ist nicht anwendbar.
- Ist die Organstellung beendet, kehrt der ehemalige Geschäftsführer – jedenfalls bei der hier relevanten vertraglichen Konstellation – in das „Arbeitnehmerlager“ zurück und unterfällt dem KSchG.
Reihenfolge als „Schlüsselfrage“
Die Entscheidungen des LAG Hessen und BAG dürften auf das spezielle „arbeitsvertragliche Setting“ des Sachverhalts zugeschnitten sein. Ob und wie sie auf andere übertragbar sind, bleibt abzuwarten und den weiteren Entwicklungen – insbesondere den bisher noch nicht vorliegenden Urteilsgründen des BAG – vorbehalten. Bis dahin lässt sich die Rechtslage – solange kein anderslautender Geschäftsführerdienstvertrag zugrunde liegt – so zusammenfassen:
- Arbeitsvertrag mit Geschäftsführerfunktion:
- Erst Kündigung, dann Abberufung: Organstellung besteht bei Kündigungszugang; kein Kündigungsschutz nach KSchG (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG greift)
- Erst Abberufung, dann Kündigung: Organstellung bei Kündigungszugang beendet; KSchG grundsätzlich anwendbar
- Abberufung und Kündigung gleichzeitig, d.h. Organstellung wird mit Kündigungszugang zeitgleich beendet: (vorbehaltlich Urteilsgründen des BAG) kein Kündigungsschutz nach KSchG
- Klassischer Geschäftsführerdienstvertrag: Hier prägt die Organstellung die Rechtsbeziehung; es bleibt voraussichtlich dabei, dass im Grundsatz kein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht.
Praxishinweis: Vorausschauende Gestaltung
Die Entscheidungen des LAG Hessen und BAG zeigen, dass die formale Gestaltung und die zeitliche Abstimmung zentrale Stellschrauben für das Kündigungsschutzprozessrisiko sind; es gilt daher:
- Reihenfolge bewusst planen: Kündigung möglichst vor oder zeitgleich mit der Abberufung aussprechen, um zu vermeiden, dass der (Fremd-)Geschäftsführer bei Kündigungszugang in einen Kündigungsschutz nach KSchG „hineinrutschen“ könnte.
- Typische Stolperfallen vermeiden
- Ruhende (ältere) Arbeitsverhältnisse neben Geschäftsführerdienstvertrag rechtzeitig beenden, um ein ggf. „wiederauflebendes“ Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz zu vermeiden.
- Übergabephasen nach Abberufung vermeiden, um keine zusätzlichen Risiken zu schaffen.
- Vertragsgrundlagen klar strukturieren: Die Tätigkeit auf „arbeitsvertraglicher Basis“ ohne gesonderten Dienstvertrag erhöht das Risiko, dass der KSchG-Anwendungsbereich bejaht wird.
- Treuwidriges Vorgehen des Geschäftsführers antizipieren: Versucht ein Geschäftsführer, durch eigeninitiierte Niederlegung seiner Organstellung vor Zugang einer absehbaren Kündigung den allgemeinen Kündigungsschutz zu aktivieren, ist zu erwarten, dass Gerichte dies als treuwidrig nach § 162 BGB werten und ihm daraus keinen Vorteil gewähren. Diesen Aspekt betonte jedenfalls auch das LAG Hessen in dessen vorzitierter Entscheidung.
Ausblick
Jedenfalls bis zur Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe des BAG bleiben Detailfragen offen, insbesondere zur Abgrenzung Arbeitsvertrag/Dienstvertrag, zur Bewertung der zeitgleichen Abberufung und Kündigung sowie zur dogmatischen Einordnung treuwidriger Amtsniederlegungen.
Klar ist aber bereits: Die verbreitete und scheinbar eindeutige Formel „Geschäftsführer = kein KSchG“ ist brüchig. Jede Beendigung von Anstellungsverhältnissen zu Geschäftsführern – insbesondere auf arbeitsvertraglicher Grundlage – verlangt daher eine sorgfältige, vorausschauende Planung.










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