Arbeitnehmer, die Elternzeit in mehreren Abschnitten nehmen oder Elternteilzeit beantragen, sind vor Kündigungen weitaus besser geschützt als viele Arbeitgeber vermuten. Das BAG hat im Juni 2026 klargestellt, dass der vorwirkende Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu einsetzt – auch bei einem Sammelantrag für mehrere Elternzeitabschnitte. Dies soll Anlass für eine kurze Bestandsaufnahme sein.
Das Schutzkonzept des § 18 BEEG
Das gesetzliche Kündigungsverbot des § 18 BEEG kennt zwei Schutzphasen: Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Zusätzlich greift bereits vor Beginn der Elternzeit ein vorwirkender Sonderkündigungsschutz – mit Verlangen, frühestens aber acht Wochen vor Beginn eines Abschnitts bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes bzw. vierzehn Wochen für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEEG). Zweck der Vorwirkung ist es, den Schutz während der Elternzeit nicht dadurch leerlaufen zu lassen, dass der Arbeitgeber noch kurz vor deren Beginn kündigt. Das Verbot gilt gleichermaßen für ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen.
Vorwirkung vor jedem Abschnitt – auch beim Sammelantrag
Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte verteilen; weitere Abschnitte sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ob die Abschnitte in getrennten Schreiben oder gesammelt in einem einzigen Verlangen angezeigt werden, war bis vor Kurzem höchstrichterlich offen. Das BAG hat nun mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) entschieden: Der vorwirkende Sonderkündigungsschutz setzt vor jedem einzelnen Abschnitt neu ein – unabhängig davon, ob die Abschnitte einzeln oder als „Sammelantrag“ verlangt wurden. Für Arbeitgeber bedeutet das: Vor jeder Kündigung ist zu prüfen, ob weitere Elternzeitabschnitte beantragt wurden und ob die Kündigung in eines der jeweiligen Schutzfenster fällt. Das gilt also auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung gerade nicht in Elternzeit befindet, aber in der geschützten Vorwirkungsphase.
Elternteilzeit: ebenfalls geschützt
Elternteilzeit – also die Ausübung einer reduzierten Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG – ist rechtlich Teil der Elternzeit. Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG gilt daher auch in Elternteilzeitphasen uneingeschränkt. Das BAG-Urteil vom 18. Juni 2026 bestätigt dies: Der im Streitfall relevante zweite Elternzeitabschnitt war gerade als Elternteilzeit (24 Wochenstunden) ausgestaltet – der Sonderkündigungsschutz griff gleichwohl. Lehnt der Arbeitgeber einen Elternteilzeitantrag ab, ändert dies an der bestehenden Elternzeit und dem damit einhergehenden Kündigungsschutz nichts (vgl. dazu auch unseren Blogbeitrag vom 11. Juni 2026 zum Eilrechtsschutz bei abgelehnten Elternteilzeitanträgen).
Keine Ausnahme für die Wartezeit des § 1 KSchG
Ein verbreiteter Irrtum in der Praxis ist, dass § 18 BEEG nicht in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten gelte, weil das KSchG noch nicht anwendbar sei. Das ist falsch. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG ist kein Annex des allgemeinen Kündigungsschutzes und greift unabhängig von Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit. Das BEEG sieht keine Wartezeit-Ausnahme vor. Auch dies hat das BAG im Urteil vom 18. Juni 2026 ausdrücklich bekräftigt: Auch Arbeitnehmer in der Probezeit sind – sobald sie wirksam Elternzeit verlangt haben bzw. das Vorwirkungszeitraum eröffnet ist – vollumfänglich geschützt.
Ausnahme: Die behördliche Zulässigkeitserklärung
Eine Kündigung trotz laufenden oder vorwirkenden Sonderkündigungsschutzes ist ausnahmsweise möglich, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde sie zuvor für zulässig erklärt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Anerkannte Ausnahmefälle sind insbesondere die vollständige Betriebsstilllegung oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Wichtig: Die Erklärung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen – eine später erteilte Zulässigkeit heilt die Kündigung nicht nachträglich.
Fazit
Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG ist weitreichender als oft angenommen. Vor jeder Kündigung in Elternzeitnähe sollten Arbeitgeber daher folgende Fragen klären:
- Hat der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt – auch in einem („Sammelantrag“) für mehrere Abschnitte?
- Fällt der Kündigungszeitpunkt in eine laufende Elternzeit oder eine Elternteilzeitphase?
- Liegt der Kündigungstermin innerhalb eines Vorwirkungsfensters vor einem der beantragten Abschnitte (8 bzw. 14 Wochen)?
- Liegt eine behördliche Zulässigkeitserklärung vor – und ist diese vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden?
Eine Kündigung, die ohne Beachtung dieser Voraussetzungen ausgesprochen wird, riskiert, gemäß § 134 BGB i.V.m. § 18 BEEG von Anfang an nichtig zu sein.










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