Steigende Verbraucherpreise belasten derzeit das Portemonnaie der Haushalte in Deutschland. Die Politik und Arbeitgeber suchen nach transparenten und fairen Lösungen, um die gestiegenen Belastungen auszugleichen. Eine auf den ersten Blick ebenso elegante wie nachvollziehbare Idee: Die Vergütung der Arbeitnehmer wird automatisch entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes angepasst. Rechtlich ist das jedoch nicht haltbar – so das LAG Köln (LAG Köln vom 29. Mai 2026 – 7 SLa 571/25).
Der Fall
Ein Arbeitgeber sagte seinen Beschäftigten zu, die Höhe der Vergütung jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes anzupassen. Die Anpassung sollte jährlich zum Januar des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Arbeitnehmer wurden auf der Grundlage ihrer jeweiligen Tätigkeit in verschiedene Vergütungsgruppen eingeteilt. Die Höhe der Vergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe sollte dann jedes Jahr automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.
Nachdem die tatsächlich gewährten Gehaltserhöhungen hinter den Steigerungsraten des Verbraucherpreisindexes zurückblieben, klagte ein Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenz ein. In dem Gerichtsverfahren stellte sich damit die grundlegende Frage, ob eine automatische Koppelung der Vergütung an den Verbraucherpreisindex überhaupt wirksam vereinbart werden kann.
Die Entscheidung: Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PreisklG
Das LAG Köln entschied, dass die Klausel, mit der der Arbeitgeber die Vergütung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes koppelte, gegen § 1 Abs. 1 PreisklG (Preisklauselgesetz) verstößt. Nach § 1 Abs. 1 PreisklG darf der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Nach Auffassung des LAG Köln liegt eine unzulässige Preisklausel vor, wenn sich die Vergütung in einem Arbeitsverhältnis automatisch anhand des Verbraucherpreisindexes erhöht. Der Verbraucherpreisindex bilde die Preisentwicklung einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ab, die mit den im Arbeitsverhältnis geschuldeten Leistungen nicht vergleichbar seien. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des PreisklG griffen nicht ein.
Bemerkenswert ist zudem, dass das LAG Köln die Revision zum BAG zugelassen hat. Die Frage, ob § 1 PreisklG arbeitsvertragliche Vergütungserhöhungen nach dem Verbraucherpreisindex untersagt, habe grundsätzliche Bedeutung – höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt bislang.
Welche Alternativen haben Arbeitgeber?
Die Entscheidung bedeutet keineswegs, dass Arbeitgebern Maßnahmen des Inflationsausgleichs gänzlich verboten sind. Den Verbraucherpreisindex sollten Arbeitgeber dabei jedoch allenfalls als Orientierungsgröße denn als automatischen Anpassungsmechanismus heranziehen.
Denkbare Modelle sind insbesondere:
Regelmäßige Überprüfung der Vergütung: Hierbei kann die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes als Orientierung dienen. Einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Sofern die Vergütung im Unternehmen durch Tarifverträge geregelt wird, wird die Vergütung ohnehin durch die Tarifvertragsparteien bestimmt.
Einmalzahlungen oder Sonderleistungen: Durch Einmalzahlungen oder Sonderleistungen können Arbeitgeber auf aktuelle Preisentwicklungen reagieren, ohne an einen Automatismus gebunden zu sein.
Key-Takeaways für Arbeitgeber und Personaler
Unwirksame Bindung der Vergütung an den Verbraucherpreisindex: Die automatische Anpassung der Vergütung anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist nach der Entscheidung des LAG Köln unwirksam. Arbeitgeber sollten daher etwaige Indexklauseln überprüfen und stattdessen auf nicht automatisierte Anpassungsmechanismen setzen.
Verbraucherpreisindex als Orientierungsgröße: Der Verbraucherpreisindex kann als Entscheidungsparameter berücksichtigt werden, das „ob“ und das „wie (hoch)“ der Gehaltsanpassung sollte jedoch einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers vorbehalten sein.
Revision im Blick behalten: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, da das LAG Köln die Revision zugelassen hat. Es bleibt zu beobachten, wie das BAG die Frage beurteilt, falls Revision eingelegt wird.










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