„So war das doch gar nicht gemeint.“ Mit solchen oder ähnlichen Aussagen werden anzügliche Sprüche, zweideutige Nachrichten oder Kommentare über das Aussehen von Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz noch immer häufig bagatellisiert. Dabei setzt sexuelle Belästigung keinen Körperkontakt voraus. Auch Worte können Grenzen überschreiten und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst mit Körperkontakt
Wird über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gesprochen, denken viele zunächst an körperliche Übergriffe. Ungewollte Berührungen, Umarmungen oder andere körperliche Annäherungen sind zweifellos übergriffig und können eine sexuelle Belästigung darstellen.
Das Spektrum der sexuellen Belästigungen ist jedoch deutlich weiter. Auch anzügliche Bemerkungen, sexualisierte Kommentare über Aussehen oder Kleidung, zweideutige Nachrichten oder wiederholte unerwünschte Einladungen können die persönlichen Grenzen von Beschäftigten verletzen. Dabei stellt aber nicht jede unpassende Äußerung automatisch eine sexuelle Belästigung dar. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Klar ist jedoch: Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst mit körperlichem Kontakt.
Wann werden Worte zur sexuellen Belästigung?
Das AGG definiert sexuelle Belästigung als eine eigenständige Form der Benachteiligung. Diese setzt ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten voraus, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Bei dem Verhalten kann es sich um körperliche Berührungen, aber auch um Bemerkungen oder Gesten handeln. Es ist nicht erforderlich, dass der handelnden Person die Unerwünschtheit des Verhaltens bekannt oder bewusst ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Unerwünschtheit des Verhaltens objektiv erkennbar war.
Auch ist keine Vielzahl von Vorfällen erforderlich. Bereits eine einzelne Äußerung kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Wiederholte Bemerkungen, die Missachtung geäußerter Grenzen oder ein bestehendes Hierarchiegefälle können die Schwere eines Vorfalls zusätzlich erhöhen.
Die arbeitsrechtliche Einordnung erfolgt dabei unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit. Ein Verhalten kann daher bereits als sexuelle Belästigung im arbeitsrechtlichen Sinne zu bewerten sein, obwohl die Schwelle zu einer strafbaren Handlung (noch) nicht erreicht ist.
Wo endet das Kompliment und wo beginnt die Grenzüberschreitung?
Die Abgrenzung zwischen einem sozialadäquaten Kompliment und einer sexuellen Belästigung beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Maßgeblich ist nicht, ob eine Aussage als „Witz“ gemeint war, sondern wie sie objektiv zu bewerten ist und welche Wirkung sie auf die betroffene Person entfalten kann.
Das LAG Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2019 – 1 Sa 76/19) hatte beispielsweise über die Aussage eines Mitarbeiters gegenüber einer weiblichen Kollegin zu entscheiden, er freue sich auf den Sommer, weil sie dann leichtere Kleidung tragen werde. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei um eine sexuelle Belästigung. Die Äußerung bringe zum Ausdruck, dass sich der Mitarbeiter darauf freue, die körperlichen Reize der Kollegin besser wahrnehmen zu können. Die betroffene Person werde dadurch auf ihr äußeres Erscheinungsbild reduziert und zum Objekt eigener sexueller Vorstellungen gemacht.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen?
Sexuelle Belästigungen können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Vorfalls kommen Ermahnungen, Abmahnungen oder (außerordentliche) Kündigungen in Betracht.
Die Rechtsprechung erkennt sexuelle Belästigungen dabei grundsätzlich als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. In besonders gravierenden Fällen kommt nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Dies gilt nicht nur bei körperlichen Übergriffen, sondern kann auch bei schwerwiegenden verbalen sexuellen Belästigungen der Fall sein.
Welche Pflichten treffen Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte vor Benachteiligungen durch sexuelle Belästigung zu schützen. Hierzu gehören nicht nur die Bearbeitung konkreter Beschwerden, sondern auch das Ergreifen präventiver Maßnahmen.
Wesentliche Bestandteile eines wirksamen Schutzkonzepts sind transparente Beschwerdewege, eine vertrauliche Behandlung von Hinweisen sowie eine sorgfältige und objektive Prüfung gemeldeter Vorfälle. Ebenso wichtig sind Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen, die Beschäftigten und Führungskräften verdeutlichen, wo Grenzen verlaufen und welches Verhalten im Unternehmen nicht akzeptiert wird. Auf diese Weise können Arbeitgeber ihren Pflichten nachkommen und zudem das Vertrauen der Beschäftigten in eine respektvolle Unternehmenskultur stärken.
Fazit
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beginnt nicht erst mit körperlichen Übergriffen. Auch anzügliche, unerwünschte oder sexualisierte Bemerkungen können die Würde von Beschäftigten verletzen und eine sexuelle Belästigung i. S. d. AGG darstellen. Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, entsprechende Vorfälle ernst zu nehmen, sorgfältig aufzuklären und geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.










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