Muss ein erkrankter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, welche Aufgaben gerade besonders dringlich sind? Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die genau das verlangen. Für Arbeitgeber ist das organisatorisch nachvollziehbar. Rechtlich ist jedoch zwischen der Krankmeldung nach § 5 EFZG und einer zusätzlichen arbeitsbezogenen Mitwirkung zu unterscheiden. Das LAG Baden-Württemberg hat diese Grenze in einem (Teil-)Urteil vom 19. Februar 2026 (8 Sa 25/25) klar gezogen: Eine arbeitsvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer bei Krankmeldung verpflichtet, „etwaig dringliche Arbeiten“ zu benennen, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Eine darauf gestützte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden.
Der gesetzliche Ausgangspunkt
- 5 EFZG konkretisiert die Nebenpflichten des Arbeitnehmers im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und normiert die Anzeige-, Feststellungs- und Nachweispflichten. Die Anzeige hat unverzüglich, also regelmäßig vor Arbeitsbeginn, zu erfolgen und muss die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer umfassen. Seit Einführung der eAU trifft gesetzlich Krankenversicherte keine Vorlagepflicht mehr, sondern lediglich eine Feststellungspflicht durch den behandelnden Arzt. Eine allgemeine Pflicht, offene Aufgaben zu sortieren, Fristen zu bewerten oder eine Übergabe zu organisieren, enthält die Vorschrift hingegen nicht.
LAG Baden-Württemberg: Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 Sa 25/25) knüpft hieran an. Der Arbeitsvertrag verpflichtete den Kläger „im Falle seiner Dienstverhinderung den Grund, die voraussichtliche Dauer der Verhinderung vorher bzw. unverzüglich anzuzeigen und dabei gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen (…)“. Nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz krankheitsbedingt verließ und den Vorgesetzten zwar informierte, jedoch nicht auf noch ausstehende Arbeiten hinwies, die zwingend an dem Tag fertigzustellen waren, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Der Arbeitnehmer verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte (sowie weiterer).
Das LAG prüfte die Klausel am Maßstab der AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB und legte dabei einen äußerst strengen Maßstab bei der Auslegung der Klauselformulierung an. Ergebnis: Die vertragliche Hinweispflicht benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot.
- Erstens läge eine unangemessene Benachteiligung vor: Zwar bliebe das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der leistungssichernden Nebenpflichten aus § 241 Abs. 1 BGB und der Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB auch während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestehen. Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gebiete es jedoch, Weisungen auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken. Die Klausel überschreite diese Grenze, da sie den Arbeitnehmer verpflichte, auch auf „etwaige dringliche Arbeiten” hinzuweisen, die der Arbeitgeber bereits kennt oder nach Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit unschwer selbst ermitteln kann.
- Zweitens verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten” eröffne vermeidbare Unklarheiten und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume. Ob eine Aufgabe „dringlich“ ist, hinge von Konsequenzen ab, die die Klausel nicht vorgibt – etwa davon, ob auf den Zeitpunkt der Krankmeldung, die voraussichtliche Ausfalldauer oder die Frage abzustellen ist, ob Kollegen die Aufgabe erledigen könnten. Der Zusatz „etwaig” verstärke die Unschärfe: Er könne bedeuten, dass bereits die Möglichkeit der Annahme dringlicher Arbeiten für eine Hinweispflicht ausreiche, oder dass lediglich die Selbstverständlichkeit ausgedrückt werden solle, dass nicht vorhandene „dringliche Arbeiten“ auch nicht genannt werden müssten, weil sie nicht genannt werden könnten.
Da die streitgegenständliche Klausel unwirksam ist, stellte ihre Nichtbeachtung durch den Arbeitnehmer keine Pflichtverletzung dar. Die Abmahnung war daher aus der Personalakte zu entfernen.
Rücksichtnahmepflichten bleiben bestehen
Das (Teil-)Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer bei Krankheit gar keine Mitwirkungspflichten haben. Die aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende allgemeine Schadensabwendungspflicht bleibt als leistungssichernde Nebenpflicht unberührt. Auch das LAG Baden-Württemberg hat ausdrücklich anerkannt, dass das Weisungsrecht hinsichtlich solcher Nebenpflichten bei dringenden betrieblichen Anlässen selbst während einer Arbeitsunfähigkeit fortbestehen kann.
Die Schadensabwendungspflicht greift jedoch nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn dem Unternehmen ohne den Hinweis des Mitarbeiters ein „drohender Schaden” verborgen bliebe und es keine Möglichkeit hätte, diesen selbst abzuwenden. Schon sprachlich unterscheidet sich der „drohende Schaden” deutlich von „dringlichen Arbeiten”. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der insbesondere die Stellung des Arbeitnehmers, die Art der Information und die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur eigenständigen Ermittlung in den Blick zu nehmen sind.
Praxishinweis für Vertragsgestaltung
Die Entscheidung gibt Anlass, bestehende Formulararbeitsverträge zu überprüfen. Die häufig auch in Formularbüchern vorgesehene pauschale Klausel zu „dringlichen Arbeiten“ sollte gezielt nachgebessert werden, um die Wirksamkeitschancen zu erhöhen.
Folgende Anpassungen bieten sich an: (1) Einschränkung der Hinweispflicht auf Arbeiten, die dem Arbeitgeber nicht bereits bekannt sind oder die er nicht unschwer selbst ermitteln kann. (2) Aufnahme konkreter, tätigkeitsspezifischer Beispiele, um dem Transparenzgebot zu genügen. (3) Ersetzung von „dringliche Arbeiten” durch „dringende Arbeiten” und Streichung des Zusatzes „etwaig”, da beides nach Auffassung des LAG zur Intransparenz beiträgt. (4) Zeitliche Konkretisierung, wann die Hinweispflicht greift – etwa durch Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Krankmeldung oder die voraussichtliche Ausfalldauer. (5) Einschub „soweit ihm gesundheitlich möglich“, um dem Argument entgegenzuwirken, die Genesung werde beeinträchtigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG sich im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage befassen wird.










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