Dürfen sich konkurrierende Arbeitgeber darauf verständigen, bestimmte Arbeitnehmer nicht einzustellen? Was nach einem klassischen „Gentlemen’s Agreement“ klingt, kann ein Kartellrechtsverstoß sein. Der EuGH hat sich nun erstmals mit einer No-Poach-Vereinbarung im Profifußball beschäftigt – und liefert wichtige Hinweise für Abwerbeverbote auf dem Arbeitsmarkt insgesamt.
Ein Transferstopp unter Fußballclubs
Während der COVID-19-Pandemie wurde die portugiesische Profifußballsaison 2019/2020 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Im April 2020 verständigten sich die Profifußballliga und zahlreiche Clubs der ersten und zweiten Liga darauf, Spieler nicht zu verpflichten, die ihre Arbeitsverträge pandemiebedingt einseitig beendet hatten. Die portugiesische Wettbewerbsbehörde sah darin eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Transfermarkt. Der Rechtsstreit gelangte zum EuGH (Urt. v. 30. April 2026 – C-133/24 – CD Tondela u.a.).
Arbeitsmarkt als Wettbewerbsmarkt
Der EuGH stellt klar: Unternehmen konkurrieren nicht nur auf Absatz- und Beschaffungsmärkten, sondern auch um Arbeitskräfte. Eine No-Poach-Vereinbarung sei eine „offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters“, der im hochqualifizierten Berufssport eine wesentliche Rolle spiele. Der Generalanwalt hatte solche Absprachen in seinen Schlussanträgen bereits als Aufteilung von Bezugsquellen nach Art. 101 Abs. 1 lit. c AEUV eingeordnet.
Das betrifft nicht nur den Fußball. Schon in unserem früheren Beitrag zum War for Talents hatten wir darauf hingewiesen: Absprachen über Gehälter oder Abwerbeverbote geraten verstärkt in den Fokus der Kartellbehörden.
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung?
No-Poach-Absprachen können bereits aufgrund ihres Gegenstands wettbewerbsbeschränkend sein – ohne dass konkrete Auswirkungen auf Stellenangebote oder Vergütungen nachgewiesen werden müssen. Ob eine bezweckte Beschränkung vorliegt, beurteilt sich nach Inhalt der Vereinbarung, ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext sowie den verfolgten Zielen. Diese Kontextprüfung ist kein Rettungsanker, sondern integraler Bestandteil der Beurteilung.
Der EuGH sieht im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine bezweckte Beschränkung, überlässt die endgültige Einstufung aber dem nationalen Gericht. Dieses muss den Pandemiekontext und die Besonderheiten des Profifußballs berücksichtigen. Bemerkenswert: Die Vereinbarung verfolgte neben wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen auch ein wettbewerbsförderndes Ziel – die Kaderstabilität für eine mögliche Saisonfortsetzung. Die Entscheidung ist also differenzierter, als eine pauschale „per se verboten“-Einordnung nahelegt.
Dass No-Poach-Vereinbarungen auch praktisch verfolgt werden, zeigt der Fall Delivery Hero/Glovo: Die Kommission verhängte am 2. Juni 2025 Geldbußen von insgesamt EUR 329 Mio. (AT.40795 – Food Delivery Services). Neben der Abwerbevereinbarung umfasste das Kartell auch den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen und die Aufteilung räumlicher Märkte – die erste Kommissionsentscheidung, die eine No-Poach-Vereinbarung als Kartellbestandteil sanktioniert.
Sonderregeln für den Sport?
Ein generelles „No-Poach ist immer verboten“ bedeutet das Urteil nicht. Clubs sind Konkurrenten, zugleich aber aufeinander angewiesen. Die Integrität laufender Wettbewerbe und die Kaderstabilität können legitime Ziele sein.
Allerdings: Eine Rechtfertigung nach den Wouters/Meca-Medina-Grundsätzen – Verfolgung eines objektiv legitimen, nicht wettbewerbsbeschränkenden Ziels, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit – kommt nur in Betracht, wenn die Vereinbarung keine bezweckte, sondern lediglich eine bewirkte Beschränkung darstellt. Wird eine Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, kommt eine Rechtfertigung nach den Wouters/Meca-Medina-Grundsätzen nicht in Betracht. Dann bleibt allenfalls zu prüfen, ob die hohen Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB erfüllt sind. Einen allgemeinen „Sportbonus“ gibt es nicht. Und für andere Branchen gilt erst recht: Branchenbesonderheiten allein entziehen eine Absprache nicht dem Kartellrecht.
Vorsicht bei „Gentlemen’s Agreements“
Für Personalabteilungen ist die Entscheidung auch außerhalb des Sports relevant. Riskant sind sowohl Vereinbarungen, Arbeitnehmer nicht aktiv abzuwerben (No-Poach), als auch solche, sie überhaupt nicht einzustellen (No-Hire). Ob schriftlich oder als informeller Handschlag zwischen Geschäftsführern – kartellrechtlich macht das keinen Unterschied.
Aussagen wie „Wir werben uns gegenseitig keine Leute ab“ sollten Warnsignale auslösen. Das gilt auch, wenn Unternehmen auf ihren Absatzmärkten keine Wettbewerber sind: Ein Krankenhaus, ein Pharmaunternehmen und ein Technologieunternehmen suchen vielleicht dieselben IT-Spezialisten – und konkurrieren damit auf dem Arbeitsmarkt.
Nicht jedes Abwerbeverbot ist unzulässig
Umgekehrt bedeutet das Urteil nicht, dass jedes vertragliche Abwerbeverbot kartellrechtswidrig ist. Im Rahmen einer legitimen Kooperation kann ein solches Verbot als notwendige Nebenabrede zulässig sein – wenn es für die Hauptvereinbarung objektiv erforderlich und verhältnismäßig ist. Pauschale und zeitlich weitreichende Einstellungsverbote sollten aber nicht unreflektiert in Verträge übernommen werden.
Fazit: Kartellrechtliche Grenzen im „War for Talents“
- Arbeitnehmer sind selbst Gegenstand eines Wettbewerbs zwischen Unternehmen. Wer diesen Wettbewerb durch Absprachen beschränkt, bewegt sich schnell im Kartellrecht.
- Auch die Besonderheiten des Sports rechtfertigen nicht ohne Weiteres pauschale Absprachen darüber, welcher Club welchen Spieler beschäftigen darf.
- Für andere Arbeitgeber gilt dasselbe: Der gut gemeinte Handschlag, sich gegenseitig keine Leute „wegzunehmen“, kann rechtlich erheblich problematischer sein als vermutet.










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