Smart Glasses sind im Betrieb angekommen: in der Logistik, in der Qualitätskontrolle, in der Fernwartung. Die Geräte sehen aus wie eine gewöhnliche Brille, zeichnen aber kontinuierlich auf – Bild, Ton, mitunter den Standort des Trägers. Wer glaubt, das sei ein rein technisches Thema für die IT-Abteilung, liegt falsch. Smart Glasses am Arbeitsplatz sind auch eine datenschutzrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Frage – gegebenenfalls sogar mit strafrechtlichen Auswirkungen.
Was sind Smart Glasses, und warum sind sie datenschutzrechtlich so heikel?
Smart Glasses sind Brillen, die mit Kameras, Mikrofonen, Sensoren und einer drahtlosen Verbindung ausgestattet sind. Je nach Modell können sie Videoaufnahmen erstellen, gesprochene Sprache aufzeichnen, Standortdaten übertragen und das Aufgenommene in Echtzeit an Dritte (Hersteller, Cloud-Dienste, andere Mitarbeiter) weitergeben. Aktuelle High-End-Modelle wie z.B. Meta RayBan AI Glasses oder ähnliche Modelle von Rokid oder RayNeo sind von einer gewöhnlichen Brille kaum zu unterscheiden.
Genau das ist das Problem. Eine herkömmliche Überwachungskamera ist sichtbar, beschildert und für jeden erkennbar. Eine Smart Glasses-Brille am Gesicht eines Kollegen oder Vorgesetzten ist es nicht. Sie kann jederzeit unbemerkt aufzeichnen.
Der Rechtsrahmen: DS-GVO, BDSG und BetrVG
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt: Sobald eine Smart Glasses-Brille im Arbeitsverhältnis eingesetzt wird und dabei personenbezogene Daten von Beschäftigten erfasst werden – und das ist praktisch immer der Fall –, unterliegt der gesamte Einsatz der DS-GVO und dem BDSG. Als Rechtsgrundlage kommt beim Einsatz auf Veranlassung durch den Arbeitgeber das berechtigte Interesse des Arbeitgebers in Betracht (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO), das im Rahmen einer Interessenabwägung die Schutzinteressen der Beschäftigten überwiegen muss. Gerade weil Smart Glasses nahezu lückenlos und schwer erkennbar aufzeichnen, wird diese Abwägung oft zugunsten des Datenschutzes ausfallen. Zunehmend übliche Ausnahmen finden sich vor allem dort, wo die Brille weniger der Überwachung von Menschen dient, sondern eine “dritte Hand” ersetzt, etwa in der Montage oder Reparatur sowie beim “Pick und Pack” von Waren in der Logistik.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, Art. 35 DS-GVO) ist vor Einsatz einer risikoreichen Verarbeitung immer durchzuführen. Die Verarbeitung von Bild- und Tondaten von Beschäftigten mittels Smart Glasses ist nach übereinstimmender Auffassung der Datenschutzbehörden als risikoreiche Verarbeitung einzustufen. Eine DSFA ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern in aller Regel verpflichtend.
Außerdem müssen Transparenz- und Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten gewahrt sein. Beschäftigte müssen gem. Art. 13 DSGVO vollständig und verständlich über den Einsatz, den Umfang der Datenerhebung, die Zwecke und die Empfänger informiert werden. Gerade die Weitergabe von Aufnahmen an den Gerätehersteller oder externe Cloud-Dienste ist in der Praxis häufig nicht ausreichend kommuniziert.
Offener Einsatz ist die Pflicht – verdeckter Einsatz ist die Ausnahme, nicht die Regel
Wie bei der Videoüberwachung gilt auch für Smart Glasses: Offener Einsatz und verdeckter Einsatz unterliegen grundlegend verschiedenen Maßstäben.
Ein offener Einsatz – transparent kommuniziert, klar zweckgebunden, auf das Erforderliche beschränkt – kann unter den allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zulässig sein, sofern er die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Wer Smart Glasses in der Fernwartung oder Qualitätskontrolle einsetzen möchte, muss das klar kommunizieren, die Aufzeichnung auf den konkreten Arbeitseinsatz beschränken und die Möglichkeit der Weitergabe an Dritte (insbesondere den Gerätehersteller) transparent machen.
Ein verdeckter Einsatz – also das Aufzeichnen von Kollegen oder Vorgesetzten, ohne dass diese es wissen – ist nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur verdeckten Videoüberwachung entwickelt hat (zuletzt BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15), nur unter strengsten Voraussetzungen denkbar: konkreter Anfangsverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, Ausschöpfung aller milderen Mittel, streng zeitlich und personell begrenzter Einsatz. In der Praxis wird ein verdeckter Smart-Glasses-Einsatz diese Schwelle kaum je erreichen.
§ 201 StGB: das unterschätzte Strafrechtsrisiko
Was im amerikanischen Recht noch als Frage der Zulässigkeit als Beweismittel diskutiert wird, ist im deutschen Recht längst geklärt – und zwar mit Strafrecht. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem technischen Gerät aufnimmt, macht sich strafbar, § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das gilt für den Träger der Smart Glasses ebenso wie für denjenigen, der ihn zum Tragen angewiesen hat – also auch für den Arbeitgeber, der den Einsatz anordnet.
Ein Arbeitnehmer, der in der Betriebskantine mit einer Smart Glasses-Brille an einem Gespräch unter Kollegen teilnimmt und dieses Gespräch aufzeichnet, kann sich strafbar machen. Das klingt nach einer Randsituation – ist es aber nicht, weil moderne Smart Glasses standardmäßig aufzeichnen, sofern sie aktiv sind. Das entsprechende Bewusstsein muss bei allen Beteiligten, die solche Geräte tragen, vorhanden sein. Arbeitgeber sind gut beraten, das in einer klaren Nutzungsrichtlinie zu verankern.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Smart Glasses, die im Betrieb eingesetzt werden und dabei Verhalten oder Leistung von Beschäftigten erfassen oder erfassen können, sind technische Einrichtungen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es besteht daher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Arbeitgeber, die Smart Glasses ohne Betriebsvereinbarung einführen, riskieren Unterlassungsansprüche des Betriebsrats und die Unwirksamkeit der Maßnahme.
Eine Betriebsvereinbarung sollte mindestens regeln: Einsatzzwecke und -bereiche, aufgezeichnete Datenkategorien (Bild, Ton, Standort), Speicher- und Löschfristen, Weitergabe an Dritte (insbesondere den Gerätehersteller), Informationspflichten gegenüber den betroffenen Beschäftigten sowie das Verbot des verdeckten Einsatzes.
Checkliste für Arbeitgeber
Vor der Einführung von Smart Glasses im Betrieb sollten Arbeitgeber folgende Schritte durchlaufen:
1. Zweckklärung: Für welchen konkreten Einsatz werden Smart Glasses benötigt? Gibt es ein weniger eingreifendes Mittel (z.B. eine stationäre Kamera oder ein herkömmliches Tablet)?
2. Datenschutz-Folgenabschätzung: Verpflichtend – nicht nur empfehlenswert.
3. Betriebsrat einbinden: Rechtzeitig, also vor Einführung, nicht parallel oder danach.
4. Richtlinie erarbeiten: Klare Nutzungsregeln, Verbot der Aufzeichnung ohne Ankündigung, Hinweis auf § 201 StGB.
5. Transparenz gegenüber Beschäftigten: Information nach Art. 13 DS-GVO, einschließlich möglicher Datenweitergabe an den Gerätehersteller.
6. Vertragsgestaltung mit dem Hersteller: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO prüfen; klären, ob und welche Daten der Hersteller für eigene Zwecke (z.B. KI-Training) nutzt.
Fazit
Smart Glasses sind kein Nischenprodukt mehr. In der Logistik, im Handwerk, in der Fernwartung werden sie bereits eingesetzt – häufig ohne die erforderliche rechtliche Vorbereitung. Wer die Geräte ohne Datenschutzfolgenabschätzung, ohne Betriebsrat und ohne klare Nutzungsrichtlinie einführt, bewegt sich schnell im Bereich rechtswidriger Überwachung. Und wer Mitarbeiter anweist, oder wer als Mitarbeiter selbst beschließt Gespräche heimlich aufzuzeichnen, riskiert nicht nur Bußgelder und Schadensersatz – sondern eine Strafanzeige, und im Falle des eigenständig agierenden Mitarbeiters auch eine Kündigung.










Suche 