Wann betriebliche Gründe das Teilzeitverlangen von Arbeitnehmern überwiegen

Die möglichen Gründe für ein arbeitnehmerseitiges Begehren nach einer Arbeitszeitreduzierung sind vielseitig, wie etwa familiäre Verpflichtungen oder der Wunsch nach mehr Work-Life-Balance. Offenlegen müssen Arbeitnehmer ihre Beweggründe im Rahmen der Antragstellung gegenüber ihrem Arbeitgeber indes nicht. Dieser hat nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen – jedoch nur, soweit betriebliche…