Zwischenzeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Geht das?

Es ist allgemein bekannt: Ein Zwischenzeugnis dient der Beurteilung des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis. Liegen berechtigte Interessen des Arbeitnehmers vor, kann dieser anlassbezogen auch während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis von seinem Arbeitgeber verlangen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung entsteht andernfalls erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dann hat der Arbeitnehmer nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen…

Streit um das „getackerte“ Arbeitszeugnis nach Prozessvergleich

Nicht selten endet ein Kündigungsschutzprozess in dem Abschluss eines Prozessvergleichs. Die gütliche Streitbeilegung bringt den Vorteil, dass der Rechtsstreit vorzeitig beendet wird und die Parteien sich Kosten, Zeit und oftmals auch Nerven ersparen, die ein Rechtsstreit üblicherweise mit sich bringt. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung, zumeist gegen Zahlung einer Abfindung. Doch wer glaubt, damit seien jegliche Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien beendet, der irrt…

Immer wieder Streit ums Zeugnis: Zeugnisklauseln in Vergleichen und Aufhebungsverträgen

Neben Beendigungszeitpunkt und Abfindungsregeln ist das Zeugnis regelmäßig Gegenstand von Aufhebungsverträgen und Vergleichen. Denn der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses (§ 109 Abs. 1 GewO). Trotz Aufnahme einer Zeugnisklausel ist der Inhalt des Zeugnisses nicht selten Anlass für Konflikte. Hier gilt: Je unkonkreter die Zeugnisklausel, desto höher das Streitpotenzial. Gestaltungsmöglichkeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich bei der Formulierung der…

Kinderschrift, Smileys und schräge Unterschriften: Neues zu unzulässigen Zeugniscodes

Das Arbeitszeugnis soll dem beruflichen Fortkommen dienen. Verschlüsselte Geheimzeichen mit versteckten negativen Beurteilungen sind unzulässig. Gleichwohl hat sich eine hochgradig verklausulierte Zeugnissprache entwickelt. Dass insoweit nicht nur Fragen der Leistungs- und Verhaltensbewertung, sondern auch die Unterschrift des Zeugnis-Ausstellers Anlass für kuriose Rechtsstreite bieten kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LAG Hamm (Beschluss vom 27.7.2016 – 4 Ta 118/16). Wenn die Unterschrift zum Zankapfel wird Jedes…