Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot, wenn in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit liegt, von der Gewährung von Altersfreizeit ausgenommen werden? Das BAG hat diese Frage…