Nicht alle Arbeitgeber können oder wollen es sich leisten, ihren Mitarbeitern gleich dauerhaft bessere Arbeitsbedingungen – mehr Geld, einen Dienstwagen oder eine höherwertige Stelle – anzubieten. Die dahinterstehenden Gründe können vielfältig sein: Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Unsicherheit über die Eignung des Mitarbeiters für die bessere Position oder der Wunsch, dem Mitarbeiter nur für bestimmten Zeitraum mehr Geld als Belohnung aus einem konkreten Anlass heraus…
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen Unternehmen in Deutschland auch auf einen „angemessenen Lohn“ innerhalb der Lieferkette hinwirken. Aber wann ist ein Lohn angemessen? Mindestens der Mindestlohn muss gezahlt werden, bescheinigt der Gesetzgeber. Doch auch mit dieser Definition ist keine Klarheit geschaffen – weder für Lieferketten innerhalb Deutschlands, geschweige denn bei Lieferketten mit Auslandsbezug.
Neben der nur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers kann in der Praxis ein Interesse der Arbeitsvertragsparteien – regelmäßig des Arbeitsgebers – bestehen, lediglich einzelne Arbeitsbedingungen zu befristen. Gerne wird dieses Flexibilisierungsinstrument etwa im Rahmen der Gewährung von Vergütungsbestandteilen, der Erhöhung der Arbeitszeit oder der Übertragung von (höherwertigen) Tätigkeiten verwendet. Angemessenheits- statt „echter“ Befristungskontrolle Die Befristungsabrede hinsichtlich einzelner Arbeitsbedingungen in Formulararbeitsverträgen unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle nach § 307…
In unserer losen Reihe von Artikeln zum Thema „Betrieblicher Gesundheitsschutz“ hatte Jörn-Philipp Klimburg an dieser Stelle bereits über „Mindestbesetzungen“ geschrieben. Heute setzen wir diese Reihe fort. Arbeitgeber machen in jüngerer Zeit verstärkt Bekanntschaft mit dem (sonst eher aus dem öffentlichen Dienst bekannten) Phänomen der „Überlastungsanzeige“ von Arbeitnehmern (was daran liegen mag, dass inzwischen im Internet, u.a. von einer Gewerkschaft, Muster und Hinweise erhältlich sind und…
Das ArbG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2016 – 3 Ca 22/16) hat sich zur umstrittenen Frage geäußert, ob mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze im Sinne von § 41 S. 3 SGB VI zugleich eine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbart werden kann, ohne dass dies die Wirksamkeit des vereinbarten Beendigungszeitpunktes berührt. Das Gericht hat dieses mit einem klaren „Ja“ beantwortet, was aber noch keine Rechtssicherheit für…