Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sieht das Gesetz vor, dass im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds – etwa aufgrund von Urlaub oder Krankheit – ein Ersatzmitglied des Betriebsrats für das ordentliche Mitglied nachrückt. Durch die kündigungsrechtliche Brille betrachtet bringt eine solche – alltägliche – Situation jedoch gravierende Folgen mit sich, muss man hier sofort an die Worte „besonderer und nachwirkender Kündigungsschutz“ denken. Nicht…