Der Betriebsrat hat bei Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Entlohnungsgrundsätze, nicht aber auf die Höhe des Entgelts. Das Mitbestimmungsrecht soll lediglich dazu dienen, eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer bei der Entlohnung zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, über die angemessene Höhe des Arbeitsentgelts mit zu entscheiden. Der Arbeitgeber…










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