Das Verwaltungsverfahren - kein "Showstopper" im Kündigungsschutzsstreit

Die Kündigung von Arbeitnehmern, die schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, bedarf besonderer vorbereitender Maßnahmen. Nicht nur die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (wir berichteten in unserem Beitrag vom 18. Januar 2017 über die Neuerung) sondern auch die Zustimmung des Integrationsamtes muss zwingend vorliegen. Selbst bei erteilter Zustimmung können sich jedoch Unsicherheiten ergeben, die sich noch Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren realisieren können….