Arbeitsverhältnisse sind Vertrauensverhältnisse. Das ist mehr als eine Floskel. Jeder Vertrag enthält gem. § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Im Arbeitsverhältnis konkretisiert sich dies zu einer umfassenden Treuepflicht: Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen, Unterlassen schädigender Handlungen und Verschwiegenheit über vertrauliche betriebliche Angelegenheiten sind nur einige wichtige Elemente dieser Pflicht. Mit wachsender Verantwortung steigt die Intensität dieser Pflichten. Führungskräfte…










Suche