Für geringfügig Beschäftigte (sogenannter 450-Euro-Minijob) gibt es kein Kurzarbeitergeld. Das galt bereits nach bisherigen Recht, und ist auch durch die Regelungen im Gesetz zu befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 nicht verändert worden. Gesetzgeberischer Grund hierfür ist, dass geringfügig Beschäftigte nicht beitragspflichtig und daher auch nicht anspruchsberechtigt sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, vgl. BT-Drs 13/4941, S.184 Für Arbeitgeber, die mit…