Zur Gewährleistung einer effektiven Arbeit besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass eine bestimmte von der Größe des Betriebs abhängige Anzahl an Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, damit diese ausschließlich Betriebsratsaufgaben nachgehen können. Hierbei sieht § 38 BetrVG eine Staffelung im Hinblick auf die Mindestzahl der Freistellungen vor. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet sich die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach der…