Das BAG erachtet eine krankheitsbedingte Kündigung ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz: bEM) zwar nicht per se als unwirksam, überträgt dem Arbeitgeber* im Falle eines unterbliebenen bEM aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bEM „objektiv nutzlos“ gewesen wäre (siehe z. B. BAG v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21). Damit führt das unterbliebene bEM in der Regel zur Unwirksamkeit der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Doch was gilt bei…
Nach Begründung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber sechs Monate Zeit zu prüfen, ob der neue Mitarbeiter die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt. Danach greift in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern der Kündigungsschutz und kann das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig nur noch bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Hat der Arbeitgeber gegen Ende der Einarbeitungszeit Zweifel, ob der Mitarbeiter den Anforderungen genügt, will er ihm aber noch…
Die Vereinbarung einer Probezeit ist für Arbeitgeber auch im befristeten Arbeitsverhältnis ein kaum mehr wegzudenkendes Mittel, um sich beim Einsatz von Beschäftigten flexibel zu halten. Zunehmender Beliebtheit erfreut sich hierbei die Kombination aus sechsmonatiger sachgrundloser Befristung mit einer entsprechend langen Probezeitabrede. Lassen sich die beiden Instrumente aber vollumfänglich kombinieren? Problemaufriss Die hinter dieser Frage stehende Problematik liegt klar auf der Hand: Ist es nicht widersprüchlich,…
Häufig bedarf es gar keiner näheren Prüfung, ob ein Arbeitsvertrag wirksam zum Zwecke einer Erprobung befristet werden kann, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG. Denn bei erstmaliger Einstellung sind kurze Probezeiten ohnehin als sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Zudem kann der Arbeitgeber im Rahmen der ersten sechs Beschäftigungsmonate relativ risikofrei eine Probezeitkündigung aussprechen. Die Frage einer zulässigen Sachgrundbefristung…
Die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren Arbeitsvertragsparteien häufig als Probezeit. Nach § 622 Abs. 3 BGB folgt aus der Vereinbarung einer Probezeit bis zu sechs Monaten die Geltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Meist greift in dieser Zeit auch der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist unkompliziert beenden. Eine misslungene Arbeitsvertragsgestaltung kann die Option einer schnellen Probezeitkündigung jedoch zerstören. Dies…