Nach verlorenem Kündigungsschutzprozess müssen Arbeitgeber in der Regel für die Dauer des Prozesses Annahmeverzugslohn zahlen. Dabei muss sich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Liegt ein böswilliges Unterlassen vor, wenn der erstinstanzlich obsiegende Arbeitnehmer ein zwischen den Instanzen angebotenes Prozessarbeitsverhältnis ablehnt, weil er auf der Grundlage des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruchs tätig werden will? Nein – meinte kürzlich das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.1.2021 –…