Da seine ehemalige Arbeitgeberin die vereinbarte Karenzentschädigung nach Ausscheiden nicht zahlte, sah ein Arbeitnehmer in einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nur eine Lösung: Er teilte nachdrücklich mit, sich an das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht länger gebunden zu fühlen. Das Bundesarbeitsgericht bewies Sinn für Humor: Trotz der nachgeschobenen Begründung des Klägers, es habe sich dabei bloß um eine „Trotzreaktion“ gehandelt, bewertete es die Aussage als…