Ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt worden ist, und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 S. 1, 3 BEEG). Ein Arbeitnehmer in Elternzeit ist also grundsätzlich unkündbar; weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Änderungskündigung können wirksam ausgesprochen werden. Hiervon schafft aber § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG eine Ausnahme:…










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