Fast, könnte man meinen. Jedenfalls könne bei der Aufstellung eines Sozialplans die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit mit der Höhe der jeweiligen Abfindung ins Verhältnis gesetzt werden. Solange demnach (noch) eine „spürbare Milderung“ der Nachteile der Arbeitnehmer erfolge, reichen auch „relativ kleine“ Abfindungsfaktoren für die Dotierung eines Sozialplans aus. So das BAG mit Urteil vom 7.5.2019 (Az. 1 ABR 54/17), mit welchem es (nach Alter gestaffelte)…