Wird ein Erwerbstätiger von den Vertragsparteien als selbständiger Unternehmer behandelt, ist die Rechtsbeziehung aufgrund der tatsächlichen Umstände jedoch als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, spricht man von Scheinselbständigkeit. Diese ist für Arbeitgeber mit hohen Risiken behaftet. Die fehlerhafte Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses kann zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in beträchtlicher Höhe führen. Darüber hinaus droht den im Unternehmen handelnden Personen die Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Umso…