Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang – Eigentlich eine gute Idee!

Das Gesetz sieht für Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang oder einem Betriebsteilübergang das Recht vor, binnen eines Monats nach Zugang eines Unterrichtungsschreibens schriftlich zu widersprechen, § 613a Abs. 5, Abs. 6 BGB. Erfolgt die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, so wird diese Monatsfrist nicht in Gang gesetzt; der Widerspruch kann dann auch noch Jahre später, bis zur Grenze der Verwirkung hin erklärt werden. Der Arbeitgeber hat häufig ein Interesse daran, solche…