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Compliance Vergütung

Forderungsübergang bei Arbeitslosengeld – eine Compliance-Falle?

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Forderungsübergang

In einer Vielzahl unterschiedlichster Konstellationen behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgeltes ein, um sie für den Arbeitnehmer an Dritte weiterzuleiten. Hieraus resultieren Treuhandpflichten. Verletzt der Arbeitgeber diese ohne Wissen des Arbeitnehmers, drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche. Gilt das auch für den praktisch relevanten Fall übergegangener Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit (BA)? Und welche sonstigen Fallstricke drohen bei einem solchen Forderungsübergang ?

Hintergrund

In Bestandsschutzstreitigkeiten steht regelmäßig auch die Zahlung der Vergütung im Streit. Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen. Hinsichtlich des Annahmeverzugslohnes kommt es dann zu einem Forderungsübergang nach § 115 SGB X, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.

Hieraus können vielfältige Probleme resultieren. Der gut beratene Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter nach Verfahrensbeendigung etwa geschuldeten Annahmeverzugslohn abzüglich des geleisteten Arbeitslosengeldes. Dieses behält er ein, um die Rückforderung der Arbeitsagentur zu erfüllen. Die Arbeitsagentur kann sich entscheiden, von welchem Schuldner sie die Rückforderung beitreibt, und hält sich regelmäßig an den (solventeren) Arbeitgeber.

Problemfelder

Was aber, wenn der Arbeitgeber die Zahlung an die BA verweigert – droht in diesen Fällen eine Strafbarkeit der handelnden Personen? Und was gilt, wenn der Arbeitgeber – versehentlich oder in Unkenntnis der Gewährung von Arbeitslosengeld – nach dem Forderungsübergang die volle Vergütung an den Arbeitnehmer zahlt und dann noch „ein zweites Mal“, nämlich von der BA, in Anspruch genommen wird? Kann der Arbeitgeber diese Zahlung zurückfordern, oder steht der verantwortliche Personaler nun im Feuer?

Arbeitgeber und Compliance-Verantwortliche müssen hier keine allzu großen Sorgenfalten auf der Stirn tragen. Denn: Das LAG Düsseldorf sieht in einer jüngeren Entscheidung keine Strafbarkeit (mit der möglichen Folge einer persönlichen Haftung der Organmitglieder der Arbeitgeberin) nach § 266a Abs. 3 StGB. Und auch bei rechtsgrundlosen „Doppel“-Zahlungen steht der Arbeitgeber nicht schutzlos da.


Strafrechtliche Risiken bei Verweigerung der Zahlung an die BA?

Soweit der Arbeitgeber – gleich auf welcher rechtlichen Grundlage – Gehaltsbestandteile einbehalten und zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte abführen soll, ist dieser (aus strafrechtlichem Blickwinkel) über § 266 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) vor zweckwidriger Verwendung der Mittel geschützt. Typische Beispielsfälle für solche Treuhandkonstellationen sind etwa Pfändungen oder Leistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

Gilt dies auch für die Forderungen, die kraft Gesetzes übergehen? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das LAG Düsseldorf beschäftigt (Urteil vom 2. Mai 2016, 9 Sa 29/16) und meint zu Recht: Nein.

Der Fall

Die Parteien stritten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens erhielt der Kläger Arbeitslosengeld I. Nach Verurteilung durch das Arbeitsgericht zahlte der Beklagte die vertragsgemäße Vergütung abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Arbeitslosengeldes.

Als die Bundesagentur für Arbeit den gem. § 115 SGB X übergegangen Teil der Vergütung vom Beklagten forderte, berief sich dieser erfolgreich auf Verjährung. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld auf und forderte die geleisteten Beträge vom Kläger zurück.

Nach erfolglosem Widerspruch zahlte der Kläger die geforderte Summe. Daraufhin wollte er sich seinerseits beim Beklagten schadlos halten und forderte die Rückerstattung des Betrages als Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 3 StGB.

Keine Untreue mangels fremder Forderung

Das LAG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück. Es sah keinen Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag. Mit der Leistung des Arbeitslosengeldes I kam es zu einem Forderungsübergang hinsichtlich der Vergütungsansprüche in entsprechender Höhe gem. § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit. Ein automatischer „Rückfall“ des Anspruches mit Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In der Quintessenz verletzt der Arbeitgeber keine treuhänderische Verpflichtung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Rückzahlung an die BA ist nämlich keine Verpflichtung des Mitarbeiters, sondern allein eine eigene Verpflichtung des Arbeitgebers.

Was tun bei versehentlicher Überzahlung?

Zahlt der Arbeitgeber den vollen Annahmeverzugslohn an den Arbeitnehmer und wird anschließend von der BA in Anspruch genommen, kann er dieser den Einwand der Erfüllung entgegenhalten, sofern er nichts von dem Übergang wusste.

In der häufig vorkommenden und praktisch relevanten Konstellation eines Prozessvergleichs kann der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. März 2010 – 26 Sa 2717/09) gegen das Urteil aus dem Erkenntnisverfahren im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) vorgehen, und zwar trotz der Tatsache, dass der Forderungsübergang bereits vor Vergleichsschluss erfolgt war:

Es kann ohne besonderen Hinweis im Vergleich kein Wille des Arbeitgebers angenommen werden, neben der Erfüllung des übergegangenen Anspruchs auch noch dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung in gleicher Höhe zahlen zu wollen.

Bereicherungsrechtliche Besonderheiten

Schließlich bleibt dem Arbeitgeber noch die Möglichkeit, sich an den Arbeitnehmer zu halten. Hierfür stehen ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Verfügung. Hierbei greift nach dem BAG (Urteil vom 25. März 1992 – 5 AZR 254/91) § 814 BGB regelmäßig nicht ein. Diese Vorschrift steht Rückforderungen entgegen, in denen der Leistende nicht nur die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist; er muss darüber hinaus auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Hieran fehlt es regelmäßig in „Doppelzahlungsfällen“.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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