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Sozialversicherung

Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung

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Die Träger der Rentenversicherung prüfen alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Es werden nicht nur die Zahlungen für die Deutsche Rentenversicherung sondern auch die Zahlungen für die Krankenkassen, die Arbeitsagentur, die Künstlersozialkasse und für die Berufsgenossenschaften überprüft. Im Folgenden fassen wir die formale und verfahrensrechtliche Seite der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung zusammen.

Prüfungsinhalte

Die Rentenversicherungsträger prüfen, ob Arbeitgeber die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung korrekt berechnet und abgeführt haben sowie ihren gesetzlichen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Ferner kontrollieren sie, ob die Künstlersozialabgabe abgeführt wurde und ob bestehende Wertguthaben insolvenzgesichert sind. Außerdem werden die Umlagen wegen Krankheit und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage geprüft. Zu den Schwerpunkten der Betriebsprüfung gehören insbesondere auch Statusfragen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinselbständigkeit.

Prüfungshäufigkeit / Ort der Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen turnusmäßig alle vier Jahre. Dabei erfolgt die Betriebsprüfung grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung, möglichst einen Monat, spätestens 14 Tage vorher. Besteht ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, wie etwa auf Beitragshinterziehung oder illegale Beschäftigung, kann die Prüfung aber auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.

Im Grundsatz findet die Prüfung im Betrieb statt. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Kümmert sich ein Steuerberater oder ein sonstiger Dienstleister um die Meldungen und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, so kann die Betriebsprüfung auch dort stattfinden. Bei kleineren Betrieben können die angeforderten Unterlagen auch im Wege einer Vorlageprüfung an die Deutsche Rentenversicherung geschickt werden.

Prüfungsablauf

Findet die Prüfung im Betrieb statt, erfolgt sie innerhalb der Arbeitszeit und soll die normalen Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigen. Bei kleineren Betrieben dauert die Prüfung meist nur einen Tag. Bei größeren Betrieben kann die Prüfung auch über mehrere Tage dauern. Das Verfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, sodass der Prüfer die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbst ermittelt. Den Arbeitgeber trifft aber eine Mitwirkungspflicht. Er muss dem Prüfer umfassende Auskunft geben. Insbesondere ist er verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte vorheriger Betriebsprüfungen und auch anderer Behörden sowie sämtliche relevanten Unterlagen vorzulegen, wie etwa Anstellungsverträge, Gesellschafterverträge, Dienst- und Werkverträge von selbständig Tätigen sowie alle sonstigen Unterlagen bezüglich der Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Kassenbücher. Auf Kosten der Rentenversicherung darf der Prüfer betriebliche Unterlagen kopieren oder elektronische Daten speichern. Nach Abschluss der Prüfung wird dem Arbeitgeber das Ergebnis der Betriebsprüfung schriftlich mitgeteilt. Wenn es keine Beanstandungen gibt, erhält der Arbeitgeber nur eine Prüfmitteilung. Bevor ein Beitragsnachforderungsbescheid ergeht, erhält der Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme im Wege der Anhörung. Hiervon sollten Arbeitgeber auch Gebrauch machen.

Nachzahlungen / Säumniszuschläge

Beiträge zur Sozialversicherung werden in der Regel für die letzten vier Jahre nachgefordert. Denn nach Ablauf dieser Zeitspanne verjähren grundsätzlich die Beitragsforderungen zur Sozialversicherung. Wenn die Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden, beträgt die Verjährungsfrist allerdings 30 Jahre. Arbeitgeber schulden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie müssen sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Für Beiträge, die nicht fristgerecht gezahlt wurden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bestand, wird ferner für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des Betrags erhoben.

Rechtsbehelfe / Rechtsmittel

Gegen den Nachforderungsbescheid kann schließlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat in Fällen, in denen es um die Anforderung von Beiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die nachgeforderte Summe ist bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu zahlen. Zu beachten ist, dass der gegenüber der Rentenversicherung erhobene Widerspruch nicht den Anforderungsbescheid der Träger der Unfallversicherung umfasst. Dieser ist gesondert anzufechten.

Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Gegen ein abweisendes Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung an das Landessozialgericht zulässig. Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind erfahrungsgemäß langwierig. Allein die erste Instanz kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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