Am 21.3.2018 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung zu entscheiden. Der bislang vorliegenden Pressemitteilung des LAG (3 Sa 398/17) ist zu entnehmen dass die Verdachtskündigung unwirksam war, weil die dem Mitarbeiter eingeräumte Frist zur Stellungnahme unangemessen kurz war. Ihm standen von Donnerstagabend bis Montagmittag weniger als zwei volle Arbeitstage zur Verfügung. Die Entscheidung gibt Anlass, die von Arbeitgebern zu beachtenden Formalien…










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