Die Erledigung privater Angelegenheiten durch den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges rechtfertigen – so weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund aufgrund einer verdeckten Überwachung des Arbeitnehmers mittels eines sog. Keyloggers Kenntnis erlangt, welcher alle Tastatureingaben am Dienst-PC des Arbeitnehmers aufzeichnet? Kann sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse berufen oder unterliegen…