Grundsätzlich gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen hat. Dies gilt allerdings nur, solange den Arbeitnehmer kein Verschulden an der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit trifft. Doch wann liegt ein Fall der verschuldeten Arbeitsunfähigkeit vor? Kann die Schwelle zum Verschulden auch bereits dann überschritten sein, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit gefährliche Sportarten ausübt und damit das Risiko einer Verletzung selbst erhöht? Können Arbeitgeber ferner ihren Arbeitnehmern verbieten, dass sie solche gefährlichen Sportarten in ihrer Freizeit ausüben? Diese Fragen werden im folgenden Video-Blog näher beleuchtet.