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Aufenthaltsgesetz schafft neue Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte

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„Fachkräftemangel“ – ein Stichwort das besonders auf die Bereiche Gesundheit und Soziales, aber auch den MINT-Bereich und viele andere Branchen zutrifft. Das vom Bundestag am vergangenen Freitag beschlossene „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ soll ermöglichen, dass zugewanderte Fachkräfte schneller im deutschen Arbeitsmarkt ankommen. Wir beleuchten, was sich bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, der Blauen Karte sowie der Chancenkarte ändert. 

Kurz erklärt – Aufenthaltstitel

Um als Drittstaatsangehöriger einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen zu dürfen, bedarf es eines Aufenthaltstitels (vgl. hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 14.05.2020). Man unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist etwa die Niederlassungserlaubnis. Demgegenüber ist im Rahmen von befristeten Aufenthaltstiteln häufig von der Blauen Karte nach § 18g AufenthG nF (nF = der vom Bundestag beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 23.06.2023) oder auch von der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 18a, 18b AufenthG die Rede. Diese Aufenthaltstitel sind grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren bzw. wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis vorher endet, auf diesen Zeitraum befristet.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte gemäß §§ 18a, 18b AufenthG

Für Fachkräfte im Sinne des AufenthG soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis künftig erleichtert werden. Als Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG werden Drittstaatsangehörige mit einer Berufsausbildung oder mit einer akademischen Ausbildung angesehen. Einer solchen Fachkraft konnte bislang im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn sie, neben den übrigen Erteilungsvoraussetzungen, die entsprechende Ausbildung vorweisen konnte. Das hieß, dass sie eine Berufs- oder akademische Ausbildung vorweisen musste (§§ 18a, 18b AufenthG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sind in zwei Punkten wesentlich geändert worden:

  1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht mehr im Ermessen der Behörde. Neu ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§§ 18a, 18b AufenthG nF).
  2. Zudem ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jede qualifizierte Beschäftigung, unabhängig von der zugrundeliegenden Ausbildung ausreichend. Fachkräfte können nun auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie in Deutschland bei ihrem zukünftigen Arbeitgeber einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, für die sie keine entsprechende Ausbildung nachweisen können.
Blaue Karte

Gänzlich neu geregelt, zumindest normativ (§ 18g AufenthG nF), ist der Aufenthaltstitel der Blauen Karte. Dieser Aufenthaltstitel kommt für Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Betracht. Eine Erteilungsvoraussetzung ist u.a. das Erreichen einer bestimmten Gehaltsschwelle. Diese ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung abgesenkt worden: Das jährliche Bruttogehalt muss künftig nur noch mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen (bislang mindestens: 2/3), bei sog. Engpassberufen sogar nur noch mindestens 45,3 % (bislang mindestens: 52 %). Als Engpassberufe wurden die Berufsgruppen Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Humanmediziner und Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie, also IT-Spezialisten, verstanden. Die Engpassberufe werden um folgende Berufsgruppen erweitert:

  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen (wie etwa Kinder- und Altenbetreuung, Gesundheitswesen, etc.)
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Tierärzte
  • Sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe (wie etwa Zahnärzte, Apotheker, Ernährungsberater, etc.)
  • Lehrkräfte

Unabhängig, ob ein Engpassberuf ausgeübt wird, ist noch folgende Besonderheit bzgl. der Gehaltsschwelle zu beachten: Wurde der Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte erworben, ist ebenfalls lediglich die Gehaltsschwelle von mindestens 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Bruttojahresgehalt zu berücksichtigen.

Eine weitere, für viele Unternehmen wohl entscheidende, Neuerung gilt für IT-Spezialisten. Ein Hochschulabschluss ist nicht mehr erforderlich. Für die Berufsgruppe „Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie“ sowie Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich besteht jetzt die Möglichkeit, eine Blaue Karte zu erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Höhe des Gehalts erreicht mindestens die Gehaltsschwelle der Engpassberufe,
  • Ablehnungsgründe iSv. § 19f Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nF liegen nicht vor,
  • Verfügen über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    • die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem Beruf der Berufsgruppe der IT-Spezialisten beruht und
    • deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium vergleichbaren tertiären Bildungsprogramm iSv. § 18g Abs. 1 S. 5 AufenthG nF vergleichbar ist und
    • die für die jeweilige Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.

Eine weitere, auch für Arbeitgeber erleichternde Voraussetzung, ist, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel eine Zustimmung der Ausländerbehörde nicht mehr erforderlich ist. Doch Vorsicht: Wird der Arbeitsplatz innerhalb der ersten 12 Monate gewechselt, besteht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, den Wechsel für 30 Tage auszusetzen und innerhalb dieser Zeitspanne abzulehnen, wenn nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte nicht mehr gegeben sind. Die Erteilungsvoraussetzungen müssen also ebenfalls vom neuen Arbeitgeber stets beachtet werden. Auch unabhängig von einem Arbeitsplatzwechsel sind die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte seitens des Arbeitgebers stets zu berücksichtigen (bspw. kein Unterschreiten der Gehaltsschwelle). Denn in § 52 AufenthG nF führte der Gesetzgeber neue Widerrufsgründe ein. Demnach kann eine Blaue Karte u.a. dann widerrufen werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen später entfallen sind.

Ein Vorteil der Blauen Karte ist, dass schneller eine Niederlassungserlaubnis und somit ein unbefristeter Aufenthaltstitel beantragt werden kann. Ein Vorteil, der aus Sicht der Unternehmen im Hinblick auf das Interesse nicht nur Fachkräfte zu gewinnen, sondern diese auch zu halten, sicher nicht zu unterschätzen ist.

Die Chancenkarte

Gänzlich neu ist das Konzept der sog. Chancenkarte. Die Chancenkarte stellt eine Aufenthaltserlaubnis dar, um eine Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu suchen. Die Chancenkarte berechtigt dazu, eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt 20 Stunden pro Woche und eine sog. Probebeschäftigung auszuüben. Voraussetzung ist, dass es sich entweder um eine qualifizierte Beschäftigung handelt oder diese auf eine Ausbildung abzielt oder geeignet ist, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden. Um eine solche Chancenkarte erhalten zu können, muss der Antragsteller entweder eine Fachkraft im Sinne des AufenthG sein oder eine ausreichende Punktzahl im Wege einer Punktevergabe erhalten (neu geregelt in § 20b AufenthG). Letztere Möglichkeit kommt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht: So müssen entweder einfache deutsche oder zumindest englische Sprachkenntnisse (mindestens Niveau B2) vorliegen und z.B. eine entsprechende Berufsqualifikation, wie etwa eine anerkannte (in dem Staat, in dem sie erworben wurde) Berufsqualifikation gegeben sein, die mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer voraussetzt. Letztlich steht die Erteilung der Chancenkarte im Ermessen der Behörde.

Ausblick

Die jetzt beschlossenen Änderungen senken die Voraussetzungen für eine Beschäftigung von zugewanderten Fachkräften. Ein Inkrafttreten einzelner Regelungen erfolgt jedoch frühestens im November 2023. Fest steht, für Unternehmen lohnt es sich zu prüfen, ob ausländische Fachkräfte unter Berücksichtigung der neuen Aufenthaltstitel zügiger nach Deutschland einreisen können.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Sebastian Oswald (wissenschaftlicher Mitarbeiter im Münchener Büro) entstanden.

Dr. Anna Lohmann

Rechtsanwältin

Associate
Dr. Anna Lohmann berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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