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Nach Einigung auf neue EU-Richtlinie: Bessere Arbeitsbedingungen für Plattformarbeiter

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Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich am 13. Dezember 2023 auf die von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern (nachfolgend „EU-Richtlinie“) geeinigt. Damit ist die EU-Richtlinie auch unter Environmental & Social Governance (kurz ESG) Gesichtspunkten relevant. Steht ESG doch für eine nachhaltige Unternehmensführung und dem klaren Bekenntnis zu Umwelt- und Sozialschutz im Rahmen einer unternehmerischen Selbstverpflichtung.

Hintergrund der EU-Richtlinie

In der EU sind derzeit über 500 digitale Arbeitsplattformen aktiv. Plattformarbeit ist eine Arbeitsform, bei der Organisationen oder Einzelpersonen über eine Online-Plattform mit anderen Organisationen oder Einzelpersonen in Kontakt treten, um gegen Bezahlung spezifische Dienstleistungen zu erbringen. Bekannte Beispiele für solche digitalen Arbeitsplattformen sind etwa Uber, eine Vermittlungs-App für Fahrten, der Online-Lieferdienst Deliveroo oder der Webservice von Amazon Mechanical Turk. Dabei wächst die digitale Plattformwirtschaft rasch. In der EU arbeiten derzeit mehr als 28 Millionen Menschen über digitale Arbeitsplattformen. Bis 2025 wird mit einem Anstieg auf 43 Millionen Menschen gerechnet. Dabei nehmen Personen, die über Arbeitsplattformen arbeiten entweder vor Ort oder virtuell, die unterschiedlichsten Aufgaben wahr. Mit der zunehmend beliebter werdenden Plattformaktivität hat sich aber auch für eine Vielzahl von Plattformarbeitern eine Grauzone in Bezug auf deren Beschäftigungsstatus entwickelt. Bislang stufen über 90% der digitalen Arbeitsplattformen in der EU die über sie arbeitenden Personen als Selbstständige ein.

Zweck der EU-Richtlinie

Zweck der EU-Richtlinie ist die Sicherstellung der Arbeitsrechte und Sozialleistungen, welche den über die digitalen Plattformen arbeitenden Personen zustehen. Ferner soll die EU-Richtlinie zu einem nachhaltigen Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU beitragen. Aus diesem Grund enthält die EU-Richtlinie Maßnahmen zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die über Arbeitsplattformen arbeiten und zur Förderung von Transparenz und Fairness bei der algorithmischen Verwaltung.

Plattformarbeiter: Beschäftigte oder Selbstständige?

Die EU-Richtlinie erleichtert Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, die Inanspruchnahme des Beschäftigungsstatus, wenn dieser den tatsächlichen Arbeitsvereinbarungen entspricht. Sie legt eine rechtliche Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis mit spezifischen Indikatoren fest, um zu bestimmen, ob eine Plattform als Arbeitgeber gilt. Beschäftigte werden rechtlich gesehen als Arbeitnehmer einer digitalen Plattform (im Gegensatz zu Selbstständigen) erachtet, wenn ihr Verhältnis zu der Plattform mindestens zwei der nachfolgend genannten fünf in der EU-Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt:

  1. Bestimmung oder Festlegung von Obergrenzen für die Höhe der Vergütung, die Plattformarbeiter erhalten können;
  2. Regeln in Bezug auf das Erscheinungsbild, das Verhalten gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung oder die Ausführung der Arbeit;
  3. Überwachung der Ausführung der Arbeit oder der Qualität der Arbeitsleistung, auch mit elektronischen Mitteln;
  4. Kontrolle über die Arbeitsbedingungen und tatsächliche Beschränkung der Freiheit, die Arbeit zu organisieren (auch durch Sanktionen), insbesondere die Wahl der Arbeitszeit oder der Abwesenheitszeiten, die Annahme oder Ablehnung von Aufgaben oder den Einsatz von Subunternehmern oder Stellvertretern;
  5. Beschränkung der Möglichkeit, einen Kundenstamm aufzubauen oder Arbeiten für Dritte auszuführen.

Gemäß der EU-Richtlinie können die Mitgliedstaaten diese Liste nach nationalem Recht um weitere Kriterien ergänzen.

Die Plattform oder die betroffene Person kann diese Vermutung anfechten, indem sie den Nachweis erbringt, dass die Person oder eine bestimmte Personengruppe, die über die Plattform arbeiten, zutreffend als Selbstständiger eingestuft wird. Aufgrund der rechtlichen Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis kommen Plattformarbeiter bei welchen zwei der fünf Indikatoren bejaht werden können, in den Genuss von Arbeits- und Sozialrechten, die mit dem Arbeitnehmerstatus verbunden sind, so etwa in Bezug auf den Mindestlohn, Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz, bezahlter Urlaub, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Krankheit und vieles mehr. Umgekehrt können echte Selbstständige ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, ohne dass sich ihr Status ändert.

Verwendung von Algorithmen

Digitale Arbeitsplattformen verwenden Algorithmen für die Personalverwaltung, um das Personal, das über ihre Anwendungen oder Websites Plattformarbeit leistet zu organisieren und zu verwalten. Nach der EU-Richtlinie müssen die Plattformarbeiter über die Verwendung von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen informiert werden. Dies bewirkt eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der algorithmischen Verwaltung und gibt den Plattformarbeitern die Möglichkeit, Entscheidungen, die ihre Arbeitsbedingungen betreffen, zu kennen und ggf. anzufechten.

Durchsetzung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Indem die EU-Richtlinie Plattformbetreiber dazu verpflichtet, die Arbeit in dem Land, in dem sie stattfindet, anzumelden und den nationalen Behörden Informationen über ihre Tätigkeiten und die für sie arbeitenden Personen zur Verfügung zu stellen, wird die Durchsetzung und Rückverfolgbarkeit von Plattformarbeit verbessert. Ferner ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, sich ein klareres Bild über die Zahl der Plattformarbeiter und deren Situation zu machen, was zu einer verbesserten Durchsetzbarkeit der bestehenden Pflichten von Plattformbetreibern beitragen dürfte.

Wie es nun weitergeht

Die Mitgliedsstaaten haben nach der Veröffentlichung der EU-Richtlinie im Amtsblatt der europäischen Union zwei Jahre Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Fazit

Das Ziel der Richtlinie, die Schaffung klarer Verhältnisse, ist durchaus anzuerkennen, jedoch ist auch festzuhalten, dass die Plattformwirtschaft in Deutschland bereits jetzt ausreichend reguliert und in der Lage ist, interessengerechte Einzelfalllösungen zu finden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber Plattformarbeiter rechtlich klassifizieren wird. Zu denken wäre etwa an eine Klassifizierung als arbeitnehmerähnliche Personen oder als Heimarbeiter. Ob die EU-Richtlinie tatsächlich die gewünschte unionsweite Harmonisierung der Plattformwirtschaft erzeugen wird oder ob durch die Umsetzung der EU-Richtlinie, wie vielfach befürchtet, noch mehr Rechtsunsicherheiten entstehen, wird die Zukunft zeigen.

Dr. Maya Poth


Rechtsanwältin
Associate
Maya Poth betreut nationale sowie internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen, in der Vertragsgestaltung sowie in der Betreuung von kündigungsschutzrechtlichen Streitigkeiten.
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