Die Auffassung, ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossener Aufhebungsvertrag sei als Verbrauchervertrag im Sinne des § 312g BGB innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufbar, begegnet einem Arbeitsrechtler in der Praxis immer wieder. Für die bis zum Jahr 2014 geltende Rechtslage hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich bei einem Aufhebungsvertrag zwar um einen Verbrauchervertrag handelt. Dennoch hatte es die Widerruflichkeit abgelehnt. Eine höchstrichterliche Entscheidung…