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Das Ende des Detektiveinsatzes im Arbeitsrecht?

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Detektiv

Bislang wurden Detektive zur Überführung von Arbeitnehmern eingesetzt, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder einer Straftat bestand. Das LAG Baden-Württemberg meint nun mit Entscheidung vom 20. Juli 2016 (4 Sa 61/15), dass Detektiveinsätze bei konkretem Verdacht einer Vertragspflichtverletzung stets die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG erfüllen müssen – mit anderen Worten: Die potenzielle Vertragspflichtverletzung muss eine Straftat darstellen, sonst ist der Einsatz eines Detektivs datenschutzrechtlich unzulässig und die gewonnenen Beweise in einem Prozess nicht verwertbar.

Klar überführt …

Ein Arbeitnehmer war in dem entschiedenen Fall 37 Jahre bei seiner Arbeitgeberin im Stanzformenbau tätig. Ab dem 20. Januar 2015 war er durchgängig arbeitsunfähig krankgeschrieben; Entgeltfortzahlung erhielt der Arbeitnehmer bis zum 2. März 2015. Die Arbeitgeberin hegte den Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen und daher unberechtigt Entgeltfortzahlung erhalten hatte (ein Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Arbeitgeberin) und wettbewerbswidrige Konkurrenztätigkeiten für das im gleichen Gebiet wie die Arbeitgeberin tätige Unternehmen seiner Söhne ausübte (eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung). Beide Pflichtverletzungen wären an sich geeignet gewesen, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Arbeitgeberin beauftragte zunächst im Februar 2015 einen Detektiv, der das Auto des Arbeitnehmers auf dem Firmengelände der Söhne entdeckte. Dies war nicht ausreichend, den Arbeitnehmer zu überführen. Eine erneute Beauftragung eines Detektivs erfolgte im Juni 2015 und es kam, wie es kommen musste: Der Detektiv traf den Arbeitnehmer bei der Arbeit am Montagetisch im Unternehmen seiner Söhne an. Die durch die Beobachtungen des Detektivs gewonnenen Erkenntnisse waren aber nach Auffassung des LAG rechtswidrig unter Verstoß gegen das BDSG erlangt worden und nicht verwertbar. Ohne die von dem Detektiv ermittelten Beweise konnte der dringende Verdacht der Arbeitgeberin nicht belegt werden und der Klage gegen die Kündigung wurde stattgegeben.


Was bewog das LAG zu dieser Entscheidung?

Keine Straftat – keine Datenerhebung

Der wirksame Ausspruch einer Verdachtskündigung setzt einen konkreten Verdacht voraus, der dringend sein und auf vom Kündigenden dazulegenden und ggf. zu beweisenden Tatsachen gestützt werden muss. Diese Beweise können grundsätzlich auch durch Beobachtungen eines Detektivs gewonnen werden. Hier kommt das Bundesdatenschutzgesetz ins Spiel:

Eine Beobachtung des Arbeitnehmers durch den Detektiv im Juni 2015 im Unternehmen der Söhne war, soweit eindeutig, eine Datenerhebung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und bedurfte deshalb zu ihrer Rechtfertigung einer entsprechenden Erlaubnisnorm. In Betracht kommt im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zwar § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Diese Norm war aber nach Auffassung des Gerichts zur Rechtfertigung nicht geeignet. Unter § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG sollen nämlich nur solche Maßnahmen fallen, die nicht auf die Entdeckung konkret Verdächtiger gerichtet sind.

Konzentriert sich ein konkreter Verdacht auf eine bestimmte Person (was in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitgeber einen Detektiv einsetzt, der Fall sein dürfte), muss nach Auffassung des Gerichts eine Straftat vorliegen um eine Datenerhebung durchführen zu dürfen. Das Ausüben einer Konkurrenztätigkeit stellt aber keine Straftat dar, sondern „lediglich“ einen Pflichtverstoß nach § 60 Abs. 1 HGB. Somit waren die Beobachtungen des Detektivs für den Verdacht einer Konkurrenztätigkeit nicht verwertbar.

Detektiveinsatz zu spät!

Der weitere Verdacht der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer habe die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, hätte zwar einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Arbeitgeberin wegen der bis zum 2. März 2015 unberechtigt erhaltenen Entgeltfortzahlung dargestellt. Der Arbeitnehmer hätte seiner Arbeitgeberin dann sogar die Kosten des Detektiveinsatzes erstatten müssen, wenn der Detektiv vom Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts beauftragt wurde und der Arbeitnehmer hierdurch einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden wäre (BAG, Urteil v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09).

Allerdings traf der Detektiv erst im Juni 2015 den Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit im Unternehmen seiner Söhne an. Der Arbeitnehmer hatte die Entgeltfortzahlung aber bereits zwischen dem 20. Januar 2015 und 2. März 2015 erhalten. Der Beauftragung und Bobachtung des Detektivs im Sommer 2015 lag deshalb kein konkreter Verdacht einer Straftat mehr zugrunde, denn der potenzielle Entgeltfortzahlungsbetrug lag in der Vergangenheit. Damit lagen die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht vor. Die Beobachtungen hätten lediglich einen Betrug zu Lasten der Krankenkasse beweisen können, weil der Arbeitnehmer noch Krankengeld erhielt. Diese Straftat wurde aber nicht „im Beschäftigungsverhältnis“ begangen, und die Datenerhebung konnte  deshalb auch hierfür nicht über § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gerechtfertigt werden.

Die übrigen Beobachtungen (insbesondere, dass der Detektiv das Familienfahrzeug des Klägers im Februar 2015 auf dem Unternehmensgelände der Söhne gesehen hatte) genügten dem Gericht nicht, um den Arbeitnehmer zu überführen. Die außerordentliche Kündigung war deshalb unwirksam und der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde stattgegeben.

Folgen für die Praxis

Setzt sich das LAG Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung durch? Dann dürften Detektive nur noch zum Einsatz gegen Straftaten zum Einsatz kommen. Arbeitgebern würde es zukünftig noch schwerer fallen, Vertragspflichtverletzungen zu beweisen, die nicht am Arbeitsplatz stattfinden. Auch der Geschäftszweig für Detektive dürfte sich dann merklich verkleinern.

Das Gericht belässt es insoweit apologetisch bei dem Hinweis, seine Entscheidung möge „zwar unbefriedigend sein“, es sei jedoch „ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten, Gesetze zu ändern und korrigierend einzugreifen“. Eine Gesetzesänderung hätte auch niemand erwartet – wohl aber eine Gesetzesanwendung, die den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird. Das BAG wird sich nun mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und inwieweit § 32 BDSG wirklich keiner Auslegung zugänglich ist.

Einstweilen kann und muss Arbeitgebern aber geraten werden, bei dem Einsatz von Detektiven schon im eigenen Interesse Vorsicht walten zu lassen.

Vorsicht auch bei rechtswidriger Persönlichkeitsbeeinträchtigung

Vorsicht ist auch an anderer Stelle geboten: Weil die rechtswidrige Überwachung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, kann dies einen Geldentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz begründen, dessen konkrete Höhe sich nach dem jeweiligen Einzelfall richten wird (BAG, Urteil v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Eine Zusammenarbeit mit seriösen Detekteien sollte jedoch dieses Problem zu umgehen helfen.

 

KLIEMT.Arbeitsrecht




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