Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen Aushangpflichten für Arbeitgeber normiert. Danach müssen Arbeitgeber bestimmte Gesetze und Verordnungen sowie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder sonstige Dokumente an geeigneter Stelle im Betrieb für ihre Arbeitnehmer zur Einsicht auslegen oder aushängen. Über diese Aushangpflichten besteht oftmals Unkenntnis. Das liegt mitunter daran, dass sich die einschlägigen Aushangpflichten nicht einem bestimmten Gesetz entnehmen lassen, sondern mühsam verschiedenen Gesetzen und Verordnungen entnommen werden müssen. Die hiermit verbundenen Mühen lohnen sich jedoch. So können Verstöße gegen Aushangpflichten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden und mitunter weitere Sanktionen auslösen. Arbeitgeber sollten sich nach einem einmal erfolgten Aushang auch nicht zurücklehnen. Denn der Aushang muss stets „aktuell“ gehalten werden. Die Devise lautet daher: Gründlich informieren, aushängen/auslegen und dranbleiben!
Nachstehend ein – nicht abschließender – Überblick über wichtige Aushangpflichten des Arbeitgebers:
Vorschrift: § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für alle Arbeitgeber
- Abdruck des ArbZG und der auf Grund des Gesetztes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für den Betrieb geltende Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 ArbZG
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle in allen Betrieben
- Bsp.: Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, Schwarzes Brett, Kantine
- Nicht: Zimmer des Arbeitgebers/Vorgesetzten
Sanktionen: § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG, Geldbuße: bis zu 2.500 EUR
Vorschrift: § 12 Abs. 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für alle Arbeitgeber
- Abdruck des AGG und § 61b ArbGG; Informationen über Behandlung von Beschwerden i.S.v. § 13 AGG und Beschwerdestelle
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle; Weitergabe über übliche Informations-/Kommunikationswege
- Bsp.: Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, Schwarzes Brett, Einstellung ins Intranet
Sanktionen: § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG. Durchführungs- oder Unterlassungsansprüche des Betriebsrates u.U. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
Vorschrift: §§ 47, 48, 54 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Arbeitgeber mit mind. einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre)
- Abdruck des JArbSchG; Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde i.S.v. § 54 JArbSchG
- Ab drei Jugendlichen: zusätzlich Information über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle im Betrieb
Sanktionen: § 59 Abs. 1 Nr. 7, 8, 12 JArbSchG, Geldbuße: bis zu 2.500 EUR
Vorschrift: § 26 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Arbeitgeber mit mind. drei im Betrieb/Heimarbeit beschäftigten Frauen
- Abdruck des MuSchG
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle, d.h. bei Heimarbeiter/innen im Raum der Ausgabe/Annahme; Zugänglichmachung im elektronischen Verzeichnis
Vorschrift: § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für tarifgebundene Arbeitgeber
- Abdruck der im Betrieb anwendbaren Tarifverträge; rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 ArbGG
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle, auch in der Personalabteilung
Sanktionen: u.U. Durchführungs- oder Unterlassungsansprüche
Vorschrift: § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für alle Arbeitgeber, bei denen Betriebsvereinbarungen normative Anwendung finden
- Abdruck der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne (streitig: Pflicht zur Aushang des Interessenausgleichs)
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle, auch in der Personalabteilung
Sanktionen: u.U. Durchführungs- oder Unterlassungsansprüche
Vorschrift: § 18 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Arbeitgeber bei Beschäftigung von befristeten Arbeitnehmern
- Gengenstand ist eine Übersicht über vakante unbefristete Arbeitsstellen
- Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle
- Bsp.: Einstellung ins Intranet; Mitarbeiterzeitung
- Nicht: Auslage in der Personalabteilung
Vorschrift: §§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für alle Arbeitgeber
- Gegenstand sind einschlägige Vorschriften, zuständige Berufsgenossenschaften und deren Geschäftsstellen
- Unterrichtung; Hinweis auf Vorhandensein von Unfallverhütungsvorschriften und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im Betrieb
- Bsp.: Aushändigung/Übersendung von Merk-/Mitteilungsblättern, mündliche Unterrichtung bei Ausbildungsveranstaltungen
Sanktionen: § 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, Geldbuße: bis zu 2.500 EUR
Vorschrift: § 11 Abs. 4 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG V)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Arbeitgeber, die für eine einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen einen Termin bestimmen
- Gegenstand ist der Termin für die Anlage
- Bekanntgabe in geeigneter Form, in jedem Jahr neu (auch bei unverändertem Termin)
Vorschrift: Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung, zum Sprecherausschuss; bei Aufsichtsratswahlen
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Je nach Betroffenheit
- Gegenstand sind Wahlverzeichnisse; Wahlvorschläge; Wahlvorstand; Wahlergebnis
- Je nach Wahlordnung
Sanktionen: u.U. Anfechtbarkeit der Wahl
Vorschrift: § 21 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Inhaber von Verkaufsstellen ab mind. einem Arbeitnehmer
- Abdruck des LadSchlG und der auf Grund des Gesetztes erlassenen Rechtsverordnungen
- Aushang/Auslage an geeigneter Stelle
Sanktionen: § 24 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) LadSchlG, Höhe: bis zu 500 EUR
Vorschrift: § 5 Abs. 5 LÖG-NRW
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Inhaber von Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist
- Abdruck der Öffnungszeiten an Sonn-/Feiertagen
- Aushang/Auslage/Hinweis an geeigneter Stelle, d.h. frei zugänglich
Vorschrift: Arbeitsschutzvorschriften
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Geltung je nach Branche
- Gegenstand ist gemäß einschlägiger Vorschriften der Vorschriftstext, ggf. weitere Informationen
- Bsp.: Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
- Gemäß einschlägiger Vorschriften: Aushang/Auslage/Bereithalten zur Einsichtnahme
Vorschrift: §§ 6 S. 2, 8 Abs. 1 , 3, 19 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz (HAG)
Geltung, Inhalt sowie Art und Weise der Aushangpflicht:
- Gilt für Arbeitgeber, die Heimarbeit ausgeben, abnehmen oder weitergeben
- Gegenstand ist die Übersicht über beschäftigte Heimarbeiter; Entgeltverzeichnisse und Nachweis über sonstige Vertragsbedingungen; Musterbücher (falls solche Verwendung finden); bindende Feststellung der Aufsichtsbehörde im Wortlaut
- Aushang im Ausgaberaum an gut sichtbarer Stelle bzw. bindende Feststellung an von der Aufsichtsbehörde vorgesehener Stelle; Vorlage zur Einsichtnahme bei Annahme am Heimarbeitsplatz
Sanktionen: § 32a Abs. 2 Nr. 1 HAG, Geldbuße: bis zu 2.500 EUR