Bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB und einer damit einhergehenden Unterrichtung der Arbeitnehmer stellt sich immer wieder die spannende Frage, ob beim Betriebsveräußerer geltende Gesamtbetriebsvereinbarungen beim Betriebserwerber normativ (d.h. unmittelbar und zwingend) fortgelten. Wie die bisherige Rechtsprechung des BAG und insbesondere die jüngst ergangene Entscheidung vom 24.1.2017 (1 ABR 24/15) zeigt, lässt sich dies nicht ohne gründliche Prüfung der betrieblichen Strukturen und der betreffenden Gesamtbetriebsvereinbarungen beantworten.
Grundlegende Entscheidungen des BAG vom 18.9.2002 und vom 5.5.2015
Ausgangspunkt sind zwei Entscheidungen des BAG vom 18.9.2002 (1 ABR 54/01) und vom 5.5.2015 (1 AZR 763/13), in denen sich das BAG grundlegend mit der Frage der normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang auseinandergesetzt hat. Bei folgenden Fallgruppen hat das BAG eine normative Fortgeltung grundsätzlich bejaht:
- Werden alle Betriebe des Betriebsveräußerers von einem Betriebserwerber übernommen, der über keinen eigenen Betrieb verfügt, gelten die Gesamtbetriebsvereinbarungen des Betriebsveräußerers beim Betriebserwerber als Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ fort.
- Werden nicht alle, aber mehrere Betriebe des Betriebsveräußerers jeweils unter Wahrung ihrer Betriebsidentität von einem Betriebserwerber übernommen, der bislang keinen eigenen Betrieb hat, gelten die beim Betriebsveräußerer bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen in den übergehenden Betrieben normativ als Gesamtbetriebsvereinbarungen und nicht jeweils als Einzelbetriebsvereinbarungen fort.
- Wird ein einziger Betrieb von mehreren Betrieben des Betriebsveräußerers unter Wahrung seiner Betriebsidentität vom Betriebserwerber übernommen, gelten die Gesamtbetriebsvereinbarungen des Betriebsveräußerers im übergehenden Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarungen normativ fort, wenn
- der Betriebserwerber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb hat oder
- der Betriebserwerber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zwar einen oder mehrere Betriebe hat, die in den Gesamtbetriebsvereinbarungen des Betriebsveräußerers geregelten Rechte und Pflichten bei ihm aber nicht normativ ausgestaltet sind, d.h. weder Gegenstand einer Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung noch eines einschlägigen Tarifvertrages sind.
- Werden Betriebsteile vom Betriebserwerber übernommen und von ihm nach dem Betriebsübergang als selbständige Betriebe (fort)geführt, finden die vorstehenden Fallgruppen entsprechende Anwendung. D.h. auch beim bloßen Übergang von einem oder mehreren Betriebsteilen kommt nach umstrittener Auffassung des BAG eine normative Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen des Betriebsveräußerers in den „neuen“ Betrieben des Betriebserwerbers in Betracht (entweder als Gesamt- oder als Einzelbetriebsvereinbarungen).
Das BAG begründet in den vorstehenden Fallgruppen die normative Fortgeltung u.a. damit, dass der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betriebliche Angelegenheiten betreffe, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet seien. Gehe ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger über, bestehe sowohl das bisherige Regelungssubjekt als auch das Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung unverändert fort. Die normative Fortgeltung sei nicht an die Beibehaltung einer – der Betriebsverfassung ohnehin fremden – „Unternehmensidentität“ gebunden. Auch der (etwaige) Wegfall des Gesamtbetriebsrates führe nicht zur Beendigung der normativen Wirkung. Grundsätzlich stehe der normativen Fortgeltung der Gesamtbetriebsvereinbarung auch ihr etwaiger Unternehmensbezug nicht entgegen.
Entscheidung des BAG vom 24.1.2017
Vorsicht ist nach der Entscheidung des BAG vom 24.1.2017 jedoch bei „unternehmensbezogenen“ Gesamtbetriebsvereinbarungen geboten.
Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein herrschendes Konzernunternehmen (Veräußerer) unterhielt mehrere selbständige Betriebe. Bei dem Veräußerer war ein Gesamtbetriebsrat und ein Konzernbetriebsrat errichtet sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Ferner fand bei dem Veräußerer eine Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung, die insbesondere die Unterrichtung des beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses in wirtschaftlichen Angelegenheiten regelte. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sah u.a. die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche Situation von verbundenen Konzernunternehmen unter Hinzuziehung von Konzernvertretern vor. Ein Betrieb des Veräußerers wurde im Wege der Ausgliederung auf einen Erwerber übertragen, der bislang noch keinen Betrieb unterhielt und bei dem es sich nicht um ein herrschendes Konzernunternehmen handelte. Der Erwerber führte den Betrieb nach dem Betriebsübergang als selbständigen Betrieb unter Wahrung der Betriebsidentität fort. Der im übergegangenen Betrieb gewählte Betriebsrat begehrte die Verpflichtung des Erwerbers, die Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nur auf das Unternehmen des Erwerbers bezieht.
Das BAG hat – wie die Vorinstanz – eine entsprechende Verpflichtung des Erwerbers verneint und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Zwar komme in der vorliegenden Konstellation, in der ein Betrieb unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Erwerber ohne eigenen Betrieb übergeht, eine normative Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen grundsätzlich in Betracht. Die normative Fortgeltung der streitgegenständlichen Gesamtbetriebsvereinbarung scheitere jedoch daran, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nach ihrem Inhalt zwingend die Zugehörigkeit zum Veräußerer voraussetze. Die Gesamtbetriebsvereinbarung regele Unterrichtungsansprüche eines bei einem herrschenden Konzernunternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses. Die Gesamtbetriebsvereinbarung knüpfe somit zwingend an eine beim Veräußerer bestehende unternehmens- und betriebsverfassungsrechtliche Struktur an, die beim Erwerber nicht bestehe.
Einordnung und Praxishinweis
Das BAG führt in der Entscheidung vom 24.1.2017 seine Rechtsprechung zur normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang konsequent fort. Die Rechtsprechung, dass eine beim Betriebsveräußerer geltende Gesamtbetriebsvereinbarung beim Betriebserwerber normativ als Einzelbetriebsvereinbarung fortgelten kann, wenn der Betriebserwerber den Betrieb unter Wahrung der Betriebsidentität übernimmt, wird ausdrücklich bestätigt. Wie die Entscheidung vom 24.1.2017 zeigt, ist die normative Fortgeltung in dieser Konstellation jedoch kein Muss. Im Einzelfall kann sie daran scheitern, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum Betriebsveräußerer oder zum Konzern des Betriebsveräußerers zwingend voraussetzt.
Die Entscheidung des BAG vom 24.1.2017 verdeutlicht einmal mehr das Erfordernis, im Vorfeld von Betriebsübergängen und der Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB die beim Betriebsveräußerer geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen sorgfältig zu prüfen. Gegenstand dieser Prüfung ist u.a. die – oftmals nicht einfach zu beantwortende – Frage, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung zwingend eine Zugehörigkeit zum Betriebsveräußerer voraussetzt. Weiter muss geprüft werden, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung normative Regelungen oder „nur“ schuldrechtliche Verpflichtungen enthält und ob sie überhaupt für den übergehenden Betrieb/Betriebsteil gilt. Die Prüfung muss sich ferner darauf beziehen, ob es sich um eine in originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung oder um eine nach § 50 Abs. 2 BetrVG kraft Auftrags zustande gekommene Vereinbarung handelt. Im letzten Fall handelt es sich rechtlich um eine Einzelbetriebsvereinbarung, die nach den Regeln für Einzelbetriebsvereinbarungen zu behandeln ist. Handelt es sich um einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf einen Erwerber, der bereits über einen oder mehrere Betriebe verfügt, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Gegenstand normativer Regelungen des Erwerbers sind.