Wenn Unternehmen und Betriebsrat eine Meinungsverschiedenheit im Einigungsstellenverfahren austragen, muss der Arbeitgeber hierfür die Kosten tragen. Ein nicht unerheblicher Teil der Kosten fällt dabei – neben der Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle – für die Vergütung betriebsfremder Beisitzer an. Die Kosten für Beisitzer auf Unternehmensseite kann das Unternehmen selbst steuern. Bei den Kosten für betriebsfremde Beisitzer auf Betriebsratsseite sieht die Sache hingegen anders aus. Dass aber…