Soll ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, der bei einer Auslandsgesellschaft eines Konzerns angestellt ist, in Deutschland eingesetzt werden, so bedarf dies grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Drittstaaten sind dabei alle Nicht-EU- bzw. Nicht-EFTA-Staaten. Stand heute würde dies daher auch für britische Staatsbürger nach einem (harten) EU-Austritt gelten, der am 27.06.2018 in Großbritannien Gesetzeskraft erlangte und am 29.03.2019 Wirkung entfalten soll (Näheres zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des „EU Withdrawal Act…