Das BAG hat am 1. Dezember 2020 eine wichtige Entscheidung zur arbeitsrechtlichen Einordnung sogenannter „Crowdworker“ getroffen. Dabei wurden die Hoffnungen auf eine wegweisende Musterentscheidung allerdings enttäuscht. Zahlreiche Fragen aus dem viel diskutierten und zukunftsweisenden Themenkomplex „Arbeiten 4.0“ bleiben ungeklärt. Dennoch handelt es sich um eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Crowdworking Crowdworker sind Micro-Jobber im Internet. Crowdworking steht für die Erledigung bezahlter Kleinstaufträge, die online vermittelt…