open search
close
Arbeitsrecht 4.0 Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Crowdworker – Tagelöhner einer digitalen Welt

Das BAG hat am 1. Dezember 2020 eine wichtige Entscheidung zur arbeitsrechtlichen Einordnung sogenannter „Crowdworker“ getroffen. Dabei wurden die Hoffnungen auf eine wegweisende Musterentscheidung allerdings enttäuscht. Zahlreiche Fragen aus dem viel diskutierten und zukunftsweisenden Themenkomplex „Arbeiten 4.0“ bleiben ungeklärt. Dennoch handelt es sich um eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen.

Crowdworking

Crowdworker sind Micro-Jobber im Internet. Crowdworking steht für die Erledigung bezahlter Kleinstaufträge, die online vermittelt werden. Typische Aufträge bestehen darin, Apps zu testen, Öffnungszeiten zu fotografieren oder online Informationen zu verifizieren. Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub oder bezahlte Krankheitstage gab es bis dato mangels Arbeitnehmerstatus nicht. Im Austausch hierzu gab es meistens keine Pflicht zur Auftragsannahme bei gleichzeitiger Entscheidungshoheit über das Wo und Wann der Auftragserfüllung (vgl. dazu unseren Beitrag zum Konzept Crowdworking).

Der Fall

Der Kläger war  für die Beklagte auf Grundlage einer „Basisvereinbarung“ sowie allgemeiner Geschäftsbedingungen tätig. Die Leistungserbringung erfolgte, indem der Kläger über ein Nutzerprofil online angebotene Aufträge annehmen konnten, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Bei Annahme eines Auftrags musste dieser regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben der Beklagten erledigt werden. Für erledigte Aufträge wurden dem Crowdworker Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Mit steigender Anzahl der Erfahrungspunkte wurde die Möglichkeit eröffnet, mehrere Aufträge gleichzeitig anzunehmen und somit das Lohnniveau zu erhöhen. Aufgrund von Unstimmigkeiten verweigerte die Beklagte dem Kläger die Auftragsannahme im Frühjahr 2018.

Der Crowdworker klagte daraufhin erstinstanzlich unter anderem auf Feststellung seines Arbeitnehmerstatus verbunden mit einer Forderung auf Vergütung wegen der Verweigerung von Aufträgen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und verneinten die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. dazu unseren Beitrag aus Dezember 2019). Das Bundesarbeitsgericht entschied anders. Der Senat stelle fest, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sehr wohl bestand. 

Das Urteil

Nach dem BAG könne die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers bejaht werden, sofern dieser unter Berücksichtigung der Gesamtumstände weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Die Bezeichnung im Vertrag sei hierbei irrelevant. (Pressemitteilung des BAG). 

Für die Arbeitnehmereigenschaft im hiesigen Fall sprach, dass die Beklagte die Leistungserbringung nach Ort, Zeit und Inhalt steuerte und der Kläger somit in eine weisungsgebundene und fremdbestimmte Organisationsstruktur eingebunden war. Die Tatsache, dass der Kläger nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet war,  bewertete das BAG als unerheblich. Maßgeblich für die Entscheidung waren vielmehr die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung sowie das Anreizsystem der Erfahrungspunkte. Dies führe – so das Gericht – dazu, dass sich der Kläger subjektiv veranlasst fühlte, kontinuierlich weitere Aufträge anzunehmen.

Trotz Annahme der Arbeitnehmereigenschaft wies das BAG die Revision überwiegend zurück. Nach dem BAG könne der Kläger nicht ohne weiteres Vergütungszahlungen nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis heraus, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die für freie Mitarbeiter vereinbarte Vergütung auch der Höhe nach für Arbeitnehmer verabredet ist. Vielmehr wäre die übliche Vergütung geschuldet.

Ausblick und Bewertung

Die erhoffte wegweisende Entscheidung des BAG blieb aus. Auch in Zukunft wird über den Arbeitnehmerstatus anhand verschiedenster Kriterien im Einzelfall gestritten werden. Die Bedingungen, zu denen Crowdworker arbeiten, sind so divers wie die Aufgaben, die sie wahrnehmen. Eine sichere Prognose kann nur in offensichtlichen Fällen durch den Arbeitgeber allein im Vornhinein getroffen werden

Um böse Überraschungen zu vermeiden sollten Arbeitgeber im Zweifelsfall auf das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung zurückgreifen. Denn auch hier gilt lieber Vorsicht als Nachsicht: Der Arbeitnehmerstatus ist mit einer Vielzahl zusätzlicher Rechte und Pflichten sowie Kosten verbunden. Sind diese nicht erwünscht, so muss die Vertragsgestaltung und -umsetzung von vornhinein mit Weitsicht erfolgen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az. 9 AZR 102/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2019, Az. 8 Sa 146/19)

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Compliance Neueste Beiträge

Kein sozialversicherungsrechtliches „Outsourcing“

Aus Compliance-Gründen beauftragen zahlreiche Unternehmen Selbstständige nicht direkt, sondern ausschließlich über einen zwischengeschalteten Personaldienstleister. In einem solchen Fall besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Selbstständigen. Vielmehr sieht die Vertragsstruktur in solchen Konstellationen wie folgt aus: Der Personaldienstleister schließt mit dem Unternehmen einen Vertrag über den Einsatz eines Selbstständigen. Dieser wiederum schließt mit dem Personaldienstleister einen Vertrag über die konkreten Leistungen, die…
BetriebsratBetriebsratswahl Digitalisierung in Unternehmen Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Podcast

7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 98 ab sofort verfügbar!

In unserem Podcast „7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d)“ präsentieren wir Ihnen in nur sieben Minuten die neuesten Themen aus dem Arbeitsrecht im Nachrichtenformat. Ob Sie CEO, Top-Managerin oder HR-Profi sind – hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die die Arbeitswelt heute bewegen. Von aktuellen Gesetzgebungen bis zu strategischen Überlegungen im Personalmanagement, unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte bringen ihre Expertise direkt zu Ihnen. In…
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

DFB-Schiedsrichter - (k)ein Arbeitnehmer?

Profifußballer sind Arbeitnehmer. Daran besteht – trotz der hohen Gehälter und zusätzlichen Einnahmen, etwa aus Sponsoring oder Werbeverträgen – spätestens seit dem Urteil des BAG im Fall „Heinz gegen Mainz“ vom 16. Januar 2018 Einigkeit. Im besagten Fall klagte der Torwart des FSV Mainz 05 gegen die Sachgrundbefristung seines Profi-Arbeitsvertrags. Seitdem auch heiß diskutiert wird die Frage, ob Schiedsrichter, zumindest im Profibereich ab der 3….
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.